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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Eine "Klarstellung" des Adressaten im Rechtsmittelverfahren kommt nur in Betracht, wenn sich dieser ohnedies aus dem bekämpften Bescheid (insbesondere aus dem Spruch in Verbindung mit der Zustellverfügung) ergibt (vgl. in diesem Sinn VwGH 11.12.2002, 2002/05/0758). Sie ist jedoch - da eine Klarstellung zwar aus Gründen der Rechtssicherheit hilfreich sein kann, aber definitionsgemäß keine inhaltliche Änderung bewirkt - nicht geboten.Eine "Klarstellung" des Adressaten im Rechtsmittelverfahren kommt nur in Betracht, wenn sich dieser ohnedies aus dem bekämpften Bescheid (insbesondere aus dem Spruch in Verbindung mit der Zustellverfügung) ergibt vergleiche in diesem Sinn VwGH 11.12.2002, 2002/05/0758). Sie ist jedoch - da eine Klarstellung zwar aus Gründen der Rechtssicherheit hilfreich sein kann, aber definitionsgemäß keine inhaltliche Änderung bewirkt - nicht geboten.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080173.L01Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023