RS Vwgh 2023/1/17 Ra 2022/08/0173

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Veröffentlicht am 17.01.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine "Klarstellung" des Adressaten im Rechtsmittelverfahren kommt nur in Betracht, wenn sich dieser ohnedies aus dem bekämpften Bescheid (insbesondere aus dem Spruch in Verbindung mit der Zustellverfügung) ergibt (vgl. in diesem Sinn VwGH 11.12.2002, 2002/05/0758). Sie ist jedoch - da eine Klarstellung zwar aus Gründen der Rechtssicherheit hilfreich sein kann, aber definitionsgemäß keine inhaltliche Änderung bewirkt - nicht geboten.Eine "Klarstellung" des Adressaten im Rechtsmittelverfahren kommt nur in Betracht, wenn sich dieser ohnedies aus dem bekämpften Bescheid (insbesondere aus dem Spruch in Verbindung mit der Zustellverfügung) ergibt vergleiche in diesem Sinn VwGH 11.12.2002, 2002/05/0758). Sie ist jedoch - da eine Klarstellung zwar aus Gründen der Rechtssicherheit hilfreich sein kann, aber definitionsgemäß keine inhaltliche Änderung bewirkt - nicht geboten.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080173.L01

Im RIS seit

06.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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