Index
L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/10/0160 B 25. November 2021 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Anrechnung des bezogenen Wohnzuschusses auf den Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV 2010 bzw. den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ SHG RichtsatzV 2020 entspricht dem Gesetz (vgl. § 11 Abs. 3 zweiter Satz NÖ MSG 2010 bzw. § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SHG AnpassungsG 2020). Dadurch erscheint die "tatsächliche Abdeckung des Wohnbedarfs" nicht als gefährdet, vielmehr berücksichtigt die Rechtslage schlicht den Umstand, dass ein Teil dieses Wohnbedarfs anderweitig - eben durch den gewährten Wohnzuschuss - abgedeckt wurde (vgl. den nunmehr in § 3 Abs. 2 NÖ SHG AnpassungsG 2020 verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe).Die Anrechnung des bezogenen Wohnzuschusses auf den Mindeststandard gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV 2010 bzw. den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ SHG RichtsatzV 2020 entspricht dem Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz NÖ MSG 2010 bzw. Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz NÖ SHG AnpassungsG 2020). Dadurch erscheint die "tatsächliche Abdeckung des Wohnbedarfs" nicht als gefährdet, vielmehr berücksichtigt die Rechtslage schlicht den Umstand, dass ein Teil dieses Wohnbedarfs anderweitig - eben durch den gewährten Wohnzuschuss - abgedeckt wurde vergleiche den nunmehr in Paragraph 3, Absatz 2, NÖ SHG AnpassungsG 2020 verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100045.L01Im RIS seit
09.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023