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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Rechtssatz
Ist insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen, führt auch eine Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Fremden iSd. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200).Ist insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen, führt auch eine Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Fremden iSd. Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vergleiche VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210159.L02Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023