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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §547Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/15/0026 E 23. November 2022 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor (vgl. VwGH 16.12.1969, 1302/69). Auch die Ermächtigung gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG 2003 führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor vergleiche VwGH 16.12.1969, 1302/69). Auch die Ermächtigung gemäß Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG 2003 führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150060.L01Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023