RS Vwgh 2023/1/20 Ra 2022/15/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2023
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/15/0063 E 20.01.2023
Ra 2022/15/0064 E 27.01.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/15/0026 E 23. November 2022 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor (vgl. VwGH 16.12.1969, 1302/69). Auch die Ermächtigung gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG 2003 führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor vergleiche VwGH 16.12.1969, 1302/69). Auch die Ermächtigung gemäß Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG 2003 führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150060.L01

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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