RS Vwgh 2023/1/23 Ro 2019/04/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2023
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §155 Abs10
BVergG 2006 §155 Abs11
BVergG 2006 §155 Abs9
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublithh
BVergG 2006 §26 Abs2
BVergG 2006 §26 Abs3
BVergG 2006 §30 Abs2
BVergG 2006 §30 Abs2 Z6
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 26 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 26 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 30 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 30 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Nach der Definition des § 26 Abs. 3 BVergG 2006 sind Realisierungswettbewerbe Wettbewerbe, bei denen im Anschluss an die Durchführung eines Auslobungsverfahrens im Sinne des Abs. 2 ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 BVergG 2006 durchgeführt wird. Die Definition lässt somit keinen Rückschluss dahingehend zu, dass es dem Auftraggeber bzw. Auslober bei einem Realisierungswettbewerb freisteht, im Anschluss an das Auslobungsverfahren ein Verhandlungsverfahren durchzuführen oder nicht. Auch aus § 30 Abs. 2 Z 6 BVergG 2006, wonach Auftraggeber bei einer Auftragsvergabe an einen Gewinner eines Wettbewerbs ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchführen "können", lässt sich derartiges nicht ableiten. Vielmehr wird mit der Bezugnahme auf ein "können" im Einleitungssatz des § 30 Abs. 2 BVergG 2006 (wie im Übrigen in allen Einleitungssätzen der §§ 28 bis 30 jeweils Abs. 1 und 2 BVergG 2006) für alle aufgezählten Tatbestände gleichermaßen zum Ausdruck gebracht, dass die Inanspruchnahme der Verfahrensart Verhandlungsverfahren (mit oder ohne vorherige Bekanntmachung) nicht verpflichtend ist. Auch § 155 Abs. 10 BVergG 2006 ist im Konnex mit Abs. 9 dieser Bestimmung dahingehend zu lesen, dass - so es nicht zu einem Widerruf im Sinn des § 155 Abs. 11 BVergG 2006 kommt - entweder die Entscheidung über die Vergabe der Preisgelder oder Zahlungen (bei einem Ideenwettbewerb) oder die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren (bei einem Realisierungswettbewerb) zu erfolgen hat. Keine dieser Bestimmungen deutet aber darauf hin, dass einem Auftraggeber bei Durchführung eines Realisierungswettbewerbs neben dem Abschluss durch die Bekanntgabe der Nicht-Zulassung zur Teilnahme oder durch einen Widerruf eine weitere Möglichkeit offensteht, den Wettbewerb einfach durch ein Absehen von jeglichen weiteren Handlungen in rechtskonformer Weise zu beenden. Die Freiheit, im Zuge eines Realisierungswettbewerbs kein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchzuführen, besteht nur insoweit, als ein Auftraggeber den Wettbewerb auch widerrufen kann.Nach der Definition des Paragraph 26, Absatz 3, BVergG 2006 sind Realisierungswettbewerbe Wettbewerbe, bei denen im Anschluss an die Durchführung eines Auslobungsverfahrens im Sinne des Absatz 2, ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, BVergG 2006 durchgeführt wird. Die Definition lässt somit keinen Rückschluss dahingehend zu, dass es dem Auftraggeber bzw. Auslober bei einem Realisierungswettbewerb freisteht, im Anschluss an das Auslobungsverfahren ein Verhandlungsverfahren durchzuführen oder nicht. Auch aus Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, BVergG 2006, wonach Auftraggeber bei einer Auftragsvergabe an einen Gewinner eines Wettbewerbs ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchführen "können", lässt sich derartiges nicht ableiten. Vielmehr wird mit der Bezugnahme auf ein "können" im Einleitungssatz des Paragraph 30, Absatz 2, BVergG 2006 (wie im Übrigen in allen Einleitungssätzen der Paragraphen 28 bis 30 jeweils Absatz eins und 2 BVergG 2006) für alle aufgezählten Tatbestände gleichermaßen zum Ausdruck gebracht, dass die Inanspruchnahme der Verfahrensart Verhandlungsverfahren (mit oder ohne vorherige Bekanntmachung) nicht verpflichtend ist. Auch Paragraph 155, Absatz 10, BVergG 2006 ist im Konnex mit Absatz 9, dieser Bestimmung dahingehend zu lesen, dass - so es nicht zu einem Widerruf im Sinn des Paragraph 155, Absatz 11, BVergG 2006 kommt - entweder die Entscheidung über die Vergabe der Preisgelder oder Zahlungen (bei einem Ideenwettbewerb) oder die Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren (bei einem Realisierungswettbewerb) zu erfolgen hat. Keine dieser Bestimmungen deutet aber darauf hin, dass einem Auftraggeber bei Durchführung eines Realisierungswettbewerbs neben dem Abschluss durch die Bekanntgabe der Nicht-Zulassung zur Teilnahme oder durch einen Widerruf eine weitere Möglichkeit offensteht, den Wettbewerb einfach durch ein Absehen von jeglichen weiteren Handlungen in rechtskonformer Weise zu beenden. Die Freiheit, im Zuge eines Realisierungswettbewerbs kein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchzuführen, besteht nur insoweit, als ein Auftraggeber den Wettbewerb auch widerrufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040017.J04

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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