RS Vwgh 2023/1/23 Ro 2019/04/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2023
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §155
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublithh

Rechtssatz

Für den geladenen Wettbewerb sieht § 2 Z 16 lit. a sublit. hh BVergG 2006 als zwei der möglichen letzten gesondert anfechtbaren Entscheidungen die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren vor. Diese Entscheidungen des Auftraggebers ergehen notwendigerweise nach der Auswahl des (oder der) Siegerprojekte(s) durch das Preisgericht. Folglich kann ein Wettbewerb nicht als mit der Auswahl der Siegerprojekte abgeschlossen angesehen werden, weil danach (zumindest im Regelfall) noch eine der beiden genannten gesondert anfechtbaren Entscheidungen ergeht. Auch der Umstand, dass es sich bei den gesondert anfechtbaren Entscheidungen um solche eines Auftraggebers handelt, spricht gegen die Möglichkeit der Beendigung eines Vergabeverfahrens durch die Entscheidung nicht der Auftraggeberin, sondern eines Dritten (nämlich des Preisgerichtes).Für den geladenen Wettbewerb sieht Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, h, h, BVergG 2006 als zwei der möglichen letzten gesondert anfechtbaren Entscheidungen die Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren vor. Diese Entscheidungen des Auftraggebers ergehen notwendigerweise nach der Auswahl des (oder der) Siegerprojekte(s) durch das Preisgericht. Folglich kann ein Wettbewerb nicht als mit der Auswahl der Siegerprojekte abgeschlossen angesehen werden, weil danach (zumindest im Regelfall) noch eine der beiden genannten gesondert anfechtbaren Entscheidungen ergeht. Auch der Umstand, dass es sich bei den gesondert anfechtbaren Entscheidungen um solche eines Auftraggebers handelt, spricht gegen die Möglichkeit der Beendigung eines Vergabeverfahrens durch die Entscheidung nicht der Auftraggeberin, sondern eines Dritten (nämlich des Preisgerichtes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040017.J02

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten