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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
BVergG 2018 §334Rechtssatz
Der vergaberechtliche Rechtsschutz unterscheidet zwischen den (die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bezweckenden) Nachprüfungsverfahren vor der Zuschlagserteilung und den (die Feststellung von Rechtsverstößen bezweckenden) Feststellungsverfahren nach Beendigung des Vergabeverfahrens (vgl. RV 69 BlgNR 26. GP 190 zum BVergG 2018, wobei für das Slbg LVergKG 2018 nichts anderes gilt). Eine behauptete Rechtswidrigkeit kann somit nach dem Konzept des Vergaberechtsschutzes zu einem bestimmten Zeitpunkt nur entweder in einem Nachprüfungsverfahren oder in einem Feststellungsverfahren geltend gemacht werden. Solange eine gesondert anfechtbare Entscheidung vorliegt oder eine solche innerhalb eines Vergabeverfahrens noch getroffen werden kann, kann daher nicht von einer Beendigung des Vergabeverfahrens ausgegangen werden, weil insoweit noch ein Nachprüfungsverfahren möglich wäre.Der vergaberechtliche Rechtsschutz unterscheidet zwischen den (die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bezweckenden) Nachprüfungsverfahren vor der Zuschlagserteilung und den (die Feststellung von Rechtsverstößen bezweckenden) Feststellungsverfahren nach Beendigung des Vergabeverfahrens vergleiche Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 190 zum BVergG 2018, wobei für das Slbg LVergKG 2018 nichts anderes gilt). Eine behauptete Rechtswidrigkeit kann somit nach dem Konzept des Vergaberechtsschutzes zu einem bestimmten Zeitpunkt nur entweder in einem Nachprüfungsverfahren oder in einem Feststellungsverfahren geltend gemacht werden. Solange eine gesondert anfechtbare Entscheidung vorliegt oder eine solche innerhalb eines Vergabeverfahrens noch getroffen werden kann, kann daher nicht von einer Beendigung des Vergabeverfahrens ausgegangen werden, weil insoweit noch ein Nachprüfungsverfahren möglich wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040017.J01Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023