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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 73 Abs. 1 Vlbg FlVfLG 1979 bedarf eine Satzung einer Agrargemeinschaft der Genehmigung der Behörde. Erst dadurch wird sie zur Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 15.9.2011, 2009/07/0163). Nach § 80 Abs. 3 Vlbg FlVfLG 1979 setzt die Abänderung von Wirtschaftsplänen oder Satzungen bzw. die Erteilung der Genehmigung hiezu voraus, dass wirtschaftliche Umstände bzw. die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen. Es ist schon nach dem klaren Wortlaut nicht zweifelhaft, dass § 80 Abs. 3 Vlbg FlVfLG 1979 insbesondere auch auf die Abänderung bestehender Satzungen - somit solcher, die bereits behördlich nach § 73 Vlbg FlVfLG 1979 genehmigt wurden - abstellt. Die Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Genehmigung der Satzung erfolgt ist, steht bei Erfüllung der Voraussetzung des § 80 Abs. 3 legcit. daher der Abänderung der Satzung nicht entgegen (vgl. VwGH 18.3.1994, 90/07/0150).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Vlbg FlVfLG 1979 bedarf eine Satzung einer Agrargemeinschaft der Genehmigung der Behörde. Erst dadurch wird sie zur Körperschaft öffentlichen Rechts vergleiche VwGH 15.9.2011, 2009/07/0163). Nach Paragraph 80, Absatz 3, Vlbg FlVfLG 1979 setzt die Abänderung von Wirtschaftsplänen oder Satzungen bzw. die Erteilung der Genehmigung hiezu voraus, dass wirtschaftliche Umstände bzw. die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen. Es ist schon nach dem klaren Wortlaut nicht zweifelhaft, dass Paragraph 80, Absatz 3, Vlbg FlVfLG 1979 insbesondere auch auf die Abänderung bestehender Satzungen - somit solcher, die bereits behördlich nach Paragraph 73, Vlbg FlVfLG 1979 genehmigt wurden - abstellt. Die Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Genehmigung der Satzung erfolgt ist, steht bei Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 80, Absatz 3, legcit. daher der Abänderung der Satzung nicht entgegen vergleiche VwGH 18.3.1994, 90/07/0150).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070159.L01Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023