RS Vwgh 2023/1/23 Ra 2021/05/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2023
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs2
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0037 E 16. März 2012 RS 5 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ist mit der Errichtung eines Bauvorhabens eine Geländeänderung verbunden, so ist zu prüfen, ob diese in Bezug auf die Gebäudehöhe von Einfluss auf die benachbarte Grundfläche oder deren widmungsgemäße Verwendung ist (Hinweis E vom 20. Oktober 2009, 2007/05/0148, mwH). In diesem Zusammenhang kommt es im Beschwerdefall mangels näherer Regelungen im Bebauungsplan darauf an, ob durch die geplanten Geländeveränderungen eine Erhöhung der bewilligten Baulichkeit des Bauwerbers derart eintritt, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnützbarkeit der Liegenschaft der Nachbarin dadurch maßgeblich vermindert oder eingeschränkt würde.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050220.L02

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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