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23/01 InsolvenzordnungNorm
GewO 1994 §370 Abs1Rechtssatz
Soweit den Insolvenzverwalter mit dessen Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften nach § 370 Abs. 1 GewO 1994 trifft, ist der Insolvenzverwalter wegen der subsidiären Anwendbarkeit des § 9 VStG weder als zur Vertretung der Insolvenzmasse im Rahmen des § 83 Abs. 1 IO nach außen berufenes Organ nach § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, noch nach § 9 Abs. 2 VStG berechtigt, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen.Soweit den Insolvenzverwalter mit dessen Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften nach Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 trifft, ist der Insolvenzverwalter wegen der subsidiären Anwendbarkeit des Paragraph 9, VStG weder als zur Vertretung der Insolvenzmasse im Rahmen des Paragraph 83, Absatz eins, IO nach außen berufenes Organ nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, noch nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG berechtigt, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040075.L05Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023