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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §370 Abs1Rechtssatz
Gemäß der Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 ist die Möglichkeit des Insolvenzverwalters nicht ausgeschlossen, nach Anzeige des Fortbetriebes und ex lege Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers als zur Vertretung der gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 fortbetriebsberechtigten Insolvenzmasse nach außen berufenes Organ an seiner Stelle eine andere Person gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und dadurch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften auf diese Person zu übertragen.Gemäß der Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, ist die Möglichkeit des Insolvenzverwalters nicht ausgeschlossen, nach Anzeige des Fortbetriebes und ex lege Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers als zur Vertretung der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 fortbetriebsberechtigten Insolvenzmasse nach außen berufenes Organ an seiner Stelle eine andere Person gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und dadurch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften auf diese Person zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040075.L07Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023