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23/01 InsolvenzordnungNorm
GewO 1994 §370 Abs1Rechtssatz
Gegen die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf den Insolvenzverwalter gemäß § 370 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal den Insolvenzverwalter ohne die Anwendbarkeit der Spezialnorm des § 370 Abs. 1 GewO 1994 als im Rahmen des § 83 Abs. 1 IO zur Vertretung der Insolvenzmasse nach außen Berufenen jedenfalls die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach § 9 Abs. 1 VStG treffen würde.Gegen die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf den Insolvenzverwalter gemäß Paragraph 370, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal den Insolvenzverwalter ohne die Anwendbarkeit der Spezialnorm des Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 als im Rahmen des Paragraph 83, Absatz eins, IO zur Vertretung der Insolvenzmasse nach außen Berufenen jedenfalls die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG treffen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040075.L06Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023