Index
23/01 InsolvenzordnungNorm
GewO 1994 §39Rechtssatz
Seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 tritt der Insolvenzverwalter ex lege mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebs in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein, sofern mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit verbunden sind. Damit wird dem Erfordernis des § 9 Abs. 1 GewO 1994 entsprochen, wonach eine juristische Person, wie etwa die Insolvenzmasse, dessen Organ bzw. gesetzlicher Vertreter der Insolvenzverwalter im aufrechten Insolvenzverfahren im Umfang seiner Befugnisse nach § 83 Abs. 1 IO ist (vgl. VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217, mwN; OGH 20.2.2003, 6 Ob 145/02w; 29.3.2001, 6 Ob 25/01x, jeweils mwN), einen gewerberechtlichen Geschäftsführer nach § 39 GewO 1994 haben muss. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse kann insofern sofort nach Anzeige ausgeübt werden. Die Ausübung des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse bedarf im Fall des § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 (im Gegensatz zu § 41 Abs. 4 GewO 1994 betreffend die Ausübung des Fortbetriebsrechts einer natürlichen Person, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht nach § 26 GewO 1994 nicht erteilt wurde) weder einer Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 39 GewO 1994 noch einer Nachsicht der Behörde von der Erbringung des für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises.Seit dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, tritt der Insolvenzverwalter ex lege mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebs in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein, sofern mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit verbunden sind. Damit wird dem Erfordernis des Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1994 entsprochen, wonach eine juristische Person, wie etwa die Insolvenzmasse, dessen Organ bzw. gesetzlicher Vertreter der Insolvenzverwalter im aufrechten Insolvenzverfahren im Umfang seiner Befugnisse nach Paragraph 83, Absatz eins, IO ist vergleiche VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0217, mwN; OGH 20.2.2003, 6 Ob 145/02w; 29.3.2001, 6 Ob 25/01x, jeweils mwN), einen gewerberechtlichen Geschäftsführer nach Paragraph 39, GewO 1994 haben muss. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse kann insofern sofort nach Anzeige ausgeübt werden. Die Ausübung des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse bedarf im Fall des Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 (im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 4, GewO 1994 betreffend die Ausübung des Fortbetriebsrechts einer natürlichen Person, die das Vorliegen der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht nach Paragraph 26, GewO 1994 nicht erteilt wurde) weder einer Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 39, GewO 1994 noch einer Nachsicht der Behörde von der Erbringung des für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040075.L01Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023