RS Vwgh 2023/1/23 Ra 2020/04/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2023
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28
GewO 1994 §370 Abs1
GewO 1994 §39
GewO 1994 §41
GewO 1994 §41 Abs4
GewRNov 2002
  1. GewO 1994 § 39 heute
  2. GewO 1994 § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GewO 1994 § 39 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 39 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 39 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 39 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 39 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 kam das Fortbetriebsrecht dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu. Die Ausübung dieses Rechtes durch den Masseverwalter erforderte es jedoch, dass dieser die gewerberechtlich vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes entweder selbst (gegebenenfalls im Wege der Nachsicht) erfüllte, oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellte, wobei für den Fall, dass ein vorgeschriebener Befähigungsnachweis vom fortbetriebsberechtigten Masseverwalter nicht erbracht werden konnte, die Bestellung eines Geschäftsführers nachgesehen werden konnte. Erbrachte daher der Masseverwalter den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht, wurde eine Nachsicht im Sinne des § 28 GewO 1994 nicht erteilt und auch die Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne des § 41 Abs. 4 GewO 1994 nicht nachgesehen, durfte das Fortbetriebsrecht erst ausgeübt werden, wenn ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt und der Behörde angezeigt wurde. Solange in einem solchen Fall ein Geschäftsführer (§ 39) nicht bestellt und der Behörde nicht angezeigt wurde, waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Fortbetrieb nicht gegeben (vgl. VwGH 25.2.2002, 2000/04/0214). Dementsprechend unterlag der Masseverwalter nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 nicht der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 370 Abs. 1 GewO 1994.Nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, kam das Fortbetriebsrecht dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu. Die Ausübung dieses Rechtes durch den Masseverwalter erforderte es jedoch, dass dieser die gewerberechtlich vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes entweder selbst (gegebenenfalls im Wege der Nachsicht) erfüllte, oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellte, wobei für den Fall, dass ein vorgeschriebener Befähigungsnachweis vom fortbetriebsberechtigten Masseverwalter nicht erbracht werden konnte, die Bestellung eines Geschäftsführers nachgesehen werden konnte. Erbrachte daher der Masseverwalter den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht, wurde eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 28, GewO 1994 nicht erteilt und auch die Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, GewO 1994 nicht nachgesehen, durfte das Fortbetriebsrecht erst ausgeübt werden, wenn ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt und der Behörde angezeigt wurde. Solange in einem solchen Fall ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) nicht bestellt und der Behörde nicht angezeigt wurde, waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Fortbetrieb nicht gegeben vergleiche VwGH 25.2.2002, 2000/04/0214). Dementsprechend unterlag der Masseverwalter nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, nicht der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040075.L04

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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