Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §39 Abs2Rechtssatz
Mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes tritt der Insolvenzverwalter gemäß § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ex lege in die Funktion des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers ein, soweit nicht die Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung gegeben ist. Damit übernimmt der Insolvenzverwalter ex lege die Funktion des Geschäftsführers; eine Bestellung nach § 39 GewO 1994 samt Anzeige nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist nicht erforderlich. Davon ausgehend ist auch die Bestellungsvoraussetzung des § 39 Abs. 2 GewO 1994, wonach der Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, nicht Voraussetzung eines Eintrittes des Insolvenzverwalters in die Funktion als Geschäftsführer nach § 41 Abs. 5 GewO 1994. Auch liegt ein Fall des § 39 Abs. 3 GewO 1994, in dem ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der sich im Betrieb entsprechend betätigt, nicht vor (vgl. VwGH 28.9.2011, 2011/04/0131, mwN).Mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes tritt der Insolvenzverwalter gemäß Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 ex lege in die Funktion des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers ein, soweit nicht die Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung gegeben ist. Damit übernimmt der Insolvenzverwalter ex lege die Funktion des Geschäftsführers; eine Bestellung nach Paragraph 39, GewO 1994 samt Anzeige nach Absatz 4, dieser Bestimmung ist nicht erforderlich. Davon ausgehend ist auch die Bestellungsvoraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994, wonach der Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, nicht Voraussetzung eines Eintrittes des Insolvenzverwalters in die Funktion als Geschäftsführer nach Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994. Auch liegt ein Fall des Paragraph 39, Absatz 3, GewO 1994, in dem ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der sich im Betrieb entsprechend betätigt, nicht vor vergleiche VwGH 28.9.2011, 2011/04/0131, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040075.L11Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023