RS Vwgh 2023/1/24 Ra 2021/10/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art14 Abs6 idF 2005/I/031
PrivSchG 1962 §2 Abs1 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §2 Abs2 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §2 Abs3 idF 1994/448
SchPflG 1985 §13 Abs2
StGG Art17 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG 1985 erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als "Besuch einer im Ausland gelegenen Schule" einzuordnen ist. Zwar enthält das SchPflG 1985 keine eigene Definition des Begriffs "Schule", doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des PrivSchG 1962 zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß § 2 Abs. 3 PrivSchG 1962 Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Gemäß § 2 Abs. 1 PrivSchG 1962 sind Schulen iSd. PrivSchG 1962 Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule iSd. PrivSchG 1962 ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der "Schule" iSd. PrivSchG 1962 fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, "da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist" (vgl. ErläutRV 735 BlgNR 9. GP 9). Dieses Begriffsverständnis liegt auch dem Erkenntnis des VwGH vom 3. Juni 1987, 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden kann, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben sind. Im Einklang damit definiert Art. 14 Abs. 6 B-VG mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 den Begriff "Schule" wie folgt:"Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird". Diese Definition basiert auf der Judikatur zum Schulbegriff und entspricht im Wesentlichen der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 und 2 PrivSchG 1962.Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG 1985 erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als "Besuch einer im Ausland gelegenen Schule" einzuordnen ist. Zwar enthält das SchPflG 1985 keine eigene Definition des Begriffs "Schule", doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des PrivSchG 1962 zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PrivSchG 1962 Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG 1962 sind Schulen iSd. PrivSchG 1962 Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule iSd. PrivSchG 1962 ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der "Schule" iSd. PrivSchG 1962 fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Artikel 17, Absatz 3, StGG sowie Fernlehrinstitute, "da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist" vergleiche ErläutRV 735 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 9). Dieses Begriffsverständnis liegt auch dem Erkenntnis des VwGH vom 3. Juni 1987, 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden kann, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben sind. Im Einklang damit definiert Artikel 14, Absatz 6, B-VG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2005, den Begriff "Schule" wie folgt:"Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird". Diese Definition basiert auf der Judikatur zum Schulbegriff und entspricht im Wesentlichen der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins und 2 PrivSchG 1962.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100123.L03

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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