RS Vwgh 2023/1/24 Ra 2021/10/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2023
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Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
L50109 Schulaufsicht Wien
L50159 Schulbau Schulerhaltung Wien
L50809 Berufsschule Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
70/05 Schulpflicht

Norm

Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2019 §33 Z2
B-VG Art113 Abs2
B-VG Art14
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchulG Wr 1976 §46 Abs2 idF 2019/018
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Dem Kind wurde gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG 1985 iVm § 46 Abs. 2 Wr SchulG 1976 einen Schulplatz an einer näher bezeichneten Schule zugewiesen. Es wurde auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Wr SchulG 1976 die Zuweisung eines Schulplatzes an einer konkreten, zu besuchenden Schule vorgenommen. Daher war Beschwerdegegenstand die Entscheidung über die Schulplatzzuweisung an einer konkreten Schule. Gemäß § 46 Abs. 2 Wr SchulG 1976 hat die Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Bei der Vollziehung dieser Bestimmung wird die Bildungsdirektion im Vollzugsbereich des Landes tätig, sodass gemäß § 33 Z 2 Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2017 die Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zuweisung eines konkreten Schulplatzes zu bejahen ist.Dem Kind wurde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG 1985 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Wr SchulG 1976 einen Schulplatz an einer näher bezeichneten Schule zugewiesen. Es wurde auf der Grundlage von Paragraph 46, Absatz 2, Wr SchulG 1976 die Zuweisung eines Schulplatzes an einer konkreten, zu besuchenden Schule vorgenommen. Daher war Beschwerdegegenstand die Entscheidung über die Schulplatzzuweisung an einer konkreten Schule. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Wr SchulG 1976 hat die Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Bei der Vollziehung dieser Bestimmung wird die Bildungsdirektion im Vollzugsbereich des Landes tätig, sodass gemäß Paragraph 33, Ziffer 2, Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2017 die Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zuweisung eines konkreten Schulplatzes zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100123.L07

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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