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L50009 Pflichtschule allgemeinbildend WienNorm
Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2019 §33 Z2Rechtssatz
Dem Kind wurde gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG 1985 iVm § 46 Abs. 2 Wr SchulG 1976 einen Schulplatz an einer näher bezeichneten Schule zugewiesen. Es wurde auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Wr SchulG 1976 die Zuweisung eines Schulplatzes an einer konkreten, zu besuchenden Schule vorgenommen. Daher war Beschwerdegegenstand die Entscheidung über die Schulplatzzuweisung an einer konkreten Schule. Gemäß § 46 Abs. 2 Wr SchulG 1976 hat die Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Bei der Vollziehung dieser Bestimmung wird die Bildungsdirektion im Vollzugsbereich des Landes tätig, sodass gemäß § 33 Z 2 Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2017 die Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zuweisung eines konkreten Schulplatzes zu bejahen ist.Dem Kind wurde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG 1985 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Wr SchulG 1976 einen Schulplatz an einer näher bezeichneten Schule zugewiesen. Es wurde auf der Grundlage von Paragraph 46, Absatz 2, Wr SchulG 1976 die Zuweisung eines Schulplatzes an einer konkreten, zu besuchenden Schule vorgenommen. Daher war Beschwerdegegenstand die Entscheidung über die Schulplatzzuweisung an einer konkreten Schule. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Wr SchulG 1976 hat die Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Bei der Vollziehung dieser Bestimmung wird die Bildungsdirektion im Vollzugsbereich des Landes tätig, sodass gemäß Paragraph 33, Ziffer 2, Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2017 die Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zuweisung eines konkreten Schulplatzes zu bejahen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100123.L07Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023