Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Definition der Anlage in Art. 3 Z 3 der IPPC-Richtlinie ist weitgehend wortident mit jener in § 2 Abs. 1 Z 1 Stmk. IPPC-AnlagenG. Wenn sich der Revisionswerber für die Abgrenzung einer Anlage im Sinn des Stmk. IPPC-AnlagenG ausschließlich auf dessen § 2 Abs. 1 Z 1 beschränkt, greift dies zu kurz. Im Übrigen wird auf die Literaturmeinungen zum inhaltsgleichen Anlagenbegriff in § 71b Z 1 GewO 1994 hingewiesen (vgl. etwa bei Auner, Das gewerbliche Sonderregime von IPPC-Anlagen, 2020, Seiten 55 ff, insbesondere Seiten 65f, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und das rechtlich unverbindliche Dokument der Kommission "Guidance Installation" zur Auslegung des Anlagenbegriffes). Um eine Umgehung von Kapazitätsschwellen durch die Aufteilung eines Anlagenvorhabens in mehrere Teile ("Salami-Taktik") hintanzuhalten, müssen Tätigkeiten derselben Kategorie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch betriebsübergreifend addiert werden (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebesanlage4, Rz 294).Die Definition der Anlage in Artikel 3, Ziffer 3, der IPPC-Richtlinie ist weitgehend wortident mit jener in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. IPPC-AnlagenG. Wenn sich der Revisionswerber für die Abgrenzung einer Anlage im Sinn des Stmk. IPPC-AnlagenG ausschließlich auf dessen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, beschränkt, greift dies zu kurz. Im Übrigen wird auf die Literaturmeinungen zum inhaltsgleichen Anlagenbegriff in Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO 1994 hingewiesen vergleiche etwa bei Auner, Das gewerbliche Sonderregime von IPPC-Anlagen, 2020, Seiten 55 ff, insbesondere Seiten 65f, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und das rechtlich unverbindliche Dokument der Kommission "Guidance Installation" zur Auslegung des Anlagenbegriffes). Um eine Umgehung von Kapazitätsschwellen durch die Aufteilung eines Anlagenvorhabens in mehrere Teile ("Salami-Taktik") hintanzuhalten, müssen Tätigkeiten derselben Kategorie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch betriebsübergreifend addiert werden vergleiche Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebesanlage4, Rz 294).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022060015.J01Im RIS seit
28.02.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023