RS Vwgh 2023/1/25 Ro 2022/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102000
L80606 IPPC-Anlagen Seveso-II-Anlagen Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EURallg
GewO 1994 §71b Z1
IPPC-Anlagen Seveso-BetriebeG Stmk 2016 §1 Abs3
IPPC-Anlagen Seveso-BetriebeG Stmk 2016 §2 Abs1 Z1
32010L0075 Industrie-Emissions-RL Art3 Z3
  1. GewO 1994 § 71b heute
  2. GewO 1994 § 71b gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 71b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013

Rechtssatz

Die Definition der Anlage in Art. 3 Z 3 der IPPC-Richtlinie ist weitgehend wortident mit jener in § 2 Abs. 1 Z 1 Stmk. IPPC-AnlagenG. Wenn sich der Revisionswerber für die Abgrenzung einer Anlage im Sinn des Stmk. IPPC-AnlagenG ausschließlich auf dessen § 2 Abs. 1 Z 1 beschränkt, greift dies zu kurz. Im Übrigen wird auf die Literaturmeinungen zum inhaltsgleichen Anlagenbegriff in § 71b Z 1 GewO 1994 hingewiesen (vgl. etwa bei Auner, Das gewerbliche Sonderregime von IPPC-Anlagen, 2020, Seiten 55 ff, insbesondere Seiten 65f, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und das rechtlich unverbindliche Dokument der Kommission "Guidance Installation" zur Auslegung des Anlagenbegriffes). Um eine Umgehung von Kapazitätsschwellen durch die Aufteilung eines Anlagenvorhabens in mehrere Teile ("Salami-Taktik") hintanzuhalten, müssen Tätigkeiten derselben Kategorie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch betriebsübergreifend addiert werden (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebesanlage4, Rz 294).Die Definition der Anlage in Artikel 3, Ziffer 3, der IPPC-Richtlinie ist weitgehend wortident mit jener in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. IPPC-AnlagenG. Wenn sich der Revisionswerber für die Abgrenzung einer Anlage im Sinn des Stmk. IPPC-AnlagenG ausschließlich auf dessen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, beschränkt, greift dies zu kurz. Im Übrigen wird auf die Literaturmeinungen zum inhaltsgleichen Anlagenbegriff in Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO 1994 hingewiesen vergleiche etwa bei Auner, Das gewerbliche Sonderregime von IPPC-Anlagen, 2020, Seiten 55 ff, insbesondere Seiten 65f, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und das rechtlich unverbindliche Dokument der Kommission "Guidance Installation" zur Auslegung des Anlagenbegriffes). Um eine Umgehung von Kapazitätsschwellen durch die Aufteilung eines Anlagenvorhabens in mehrere Teile ("Salami-Taktik") hintanzuhalten, müssen Tätigkeiten derselben Kategorie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch betriebsübergreifend addiert werden vergleiche Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebesanlage4, Rz 294).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022060015.J01

Im RIS seit

28.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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