RS Vwgh 2023/1/26 Ro 2022/22/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2023
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
EURallg
FrG 1997 §30
FrG 1997 §48a
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §57
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litc
62010CJ0424 Ziolkowski VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bezogen auf Aufenthaltszeiten eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat der Union stellt § 57 NAG 2005 darauf ab, dass der Unionsbürger von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht im Sinn von Art. 7 lit. a, b oder c der Richtlinie 2004/38/EG Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 8.9.2022, Ra 2022/22/0095 und 0096; VfGH 13.10.2007, B 1462/06 [VfSlg. 18.269]; 16.12.2009, G 244/09 u.a. [VfSlg. 18.968]). Der Ehegatte der Fremden kann während seiner Aufenthalte in der Schweiz nicht von einem durch das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz garantierten Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, wenn das in Rede stehende Freizügigkeitsabkommen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258 [VwSlg. 8302/F]; EuGH 21.12.2011, Ziolkowski u.a., C-424/10 und 425/10). Selbst wenn jedoch das Aufenthaltsrecht des Ehegatten der Fremden in der Schweiz in den 1980-er Jahren nicht bloß auf innerstaatlichem Schweizer Recht, sondern auch auf bilateralen oder anderen Verträgen beruht haben sollte (vgl. die Materialien zu §§ 30 und 48a FrG 1997 [RV 685 BlgNR 20. GP 72; RV 1172 BlgNR 21. GP 33]), ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Rechtsgrundlagen gehandelt hätte, auf die ein "Freizügigkeitssachverhalt" gegründet werden könnte. Dies wäre allerdings Voraussetzung dafür, dass überhaupt in Erwägung gezogen werden könnte, dass derartige Aufenthaltszeiten eines österreichischen Staatsbürgers in der Schweiz für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für dessen drittstaatsangehörige Ehegattin von Bedeutung sein könnten.Bezogen auf Aufenthaltszeiten eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat der Union stellt Paragraph 57, NAG 2005 darauf ab, dass der Unionsbürger von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht im Sinn von Artikel 7, Litera a, b, oder c der Richtlinie 2004/38/EG Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 8.9.2022, Ra 2022/22/0095 und 0096; VfGH 13.10.2007, B 1462/06 [VfSlg. 18.269]; 16.12.2009, G 244/09 u.a. [VfSlg. 18.968]). Der Ehegatte der Fremden kann während seiner Aufenthalte in der Schweiz nicht von einem durch das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz garantierten Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, wenn das in Rede stehende Freizügigkeitsabkommen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258 [VwSlg. 8302/F]; EuGH 21.12.2011, Ziolkowski u.a., C-424/10 und 425/10). Selbst wenn jedoch das Aufenthaltsrecht des Ehegatten der Fremden in der Schweiz in den 1980-er Jahren nicht bloß auf innerstaatlichem Schweizer Recht, sondern auch auf bilateralen oder anderen Verträgen beruht haben sollte vergleiche die Materialien zu Paragraphen 30 und 48 a FrG 1997 [RV 685 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 72; Regierungsvorlage 1172 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 33]), ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Rechtsgrundlagen gehandelt hätte, auf die ein "Freizügigkeitssachverhalt" gegründet werden könnte. Dies wäre allerdings Voraussetzung dafür, dass überhaupt in Erwägung gezogen werden könnte, dass derartige Aufenthaltszeiten eines österreichischen Staatsbürgers in der Schweiz für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für dessen drittstaatsangehörige Ehegattin von Bedeutung sein könnten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0424 Ziolkowski VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022220009.J01

Im RIS seit

02.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten