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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0016 E 25. Juni 2020 RS 4Stammrechtssatz
Der Steuerfreibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 mindert wie andere einkommensteuerliche Steuerbefreiungen den steuerlichen Gewinn und damit - im Fall von Mitunternehmerschaften - die Höhe der nach § 188 Abs. 1 BAO festzustellenden Einkünfte. Es ist daher im Verfahren nach § 188 BAO - durch den Abspruch über die Höhe der Einkünfte und die Höhe der den Mitunternehmern zuzuweisenden Einkunftsteile - zu entscheiden, ob dieser Freibetrag zur Anwendung kommt (vgl. sinngemäß zu fiktiven Betriebsausgaben VwGH 20.2.2008, 2008/15/0019).Der Steuerfreibetrag nach Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988 mindert wie andere einkommensteuerliche Steuerbefreiungen den steuerlichen Gewinn und damit - im Fall von Mitunternehmerschaften - die Höhe der nach Paragraph 188, Absatz eins, BAO festzustellenden Einkünfte. Es ist daher im Verfahren nach Paragraph 188, BAO - durch den Abspruch über die Höhe der Einkünfte und die Höhe der den Mitunternehmern zuzuweisenden Einkunftsteile - zu entscheiden, ob dieser Freibetrag zur Anwendung kommt vergleiche sinngemäß zu fiktiven Betriebsausgaben VwGH 20.2.2008, 2008/15/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150006.J08Im RIS seit
10.03.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023