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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24Rechtssatz
Die Auslegung des § 24 EStG 1988 hat losgelöst von § 37 EStG 1988 zu erfolgen, weil das Vorliegen einer (Betriebs)Veräußerung im Sinne des § 24 EStG 1988 noch nichts über die Anwendbarkeit der Begünstigungen des § 37 EStG 1988 aussagt, da für diese weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind.Die Auslegung des Paragraph 24, EStG 1988 hat losgelöst von Paragraph 37, EStG 1988 zu erfolgen, weil das Vorliegen einer (Betriebs)Veräußerung im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988 noch nichts über die Anwendbarkeit der Begünstigungen des Paragraph 37, EStG 1988 aussagt, da für diese weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150006.J05Im RIS seit
10.03.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023