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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach § 24 Abs. 1 Z 1 3. TS EStG 1988 liegt ein Veräußerungsgewinn vor, wenn ein Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, veräußert wird. Dies gilt nicht nur für die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils, sondern auch, wenn nur eine quotale Veräußerung des Anteils erfolgt (vgl. VwGH 6.4.1995, 94/15/0194; 8.3.1994, 91/14/0173).Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 3. TS EStG 1988 liegt ein Veräußerungsgewinn vor, wenn ein Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, veräußert wird. Dies gilt nicht nur für die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils, sondern auch, wenn nur eine quotale Veräußerung des Anteils erfolgt vergleiche VwGH 6.4.1995, 94/15/0194; 8.3.1994, 91/14/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150006.J03Im RIS seit
10.03.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023