RS Vwgh 2023/1/26 Ro 2020/01/0002

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Veröffentlicht am 26.01.2023
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine spruchmäßige Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, welche von mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen angenommen wird, würde einen unzulässigen Alternativvorwurf darstellen und wäre daher rechtswidrig (vgl. dazu etwa VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0017, Rn. 46, mwN).Eine spruchmäßige Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, welche von mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen angenommen wird, würde einen unzulässigen Alternativvorwurf darstellen und wäre daher rechtswidrig vergleiche dazu etwa VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0017, Rn. 46, mwN).

Schlagworte

Mängel im Spruch Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J10

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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