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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §45 Abs1 Z2Rechtssatz
Wurde mit der angefochtenen Entscheidung der Ausfertigungsantrag des Bundesministers zurückgewiesen, kann die ursprüngliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens VOM BUNDESMINISTER nicht vor den Höchstgerichten bekämpft werden. An der vom VwG verfügten Einstellung des gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahrens ändert die Zurückweisung des Ausfertigungsantrages nichts. Mangels Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers erweist sich die außerordentliche Revision gegen die Zurückweisung des Ausfertigungsantrages somit als unzulässig (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050), weshalb diese zurückzuweisen war. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigte es sich, einen Mängelbehebungsauftrag u.a. zur Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, die nach § 24 Abs. 2 VwGG erforderlich wäre, zu erteilen (vgl. z.B. VwGH 23.1.2013, 2012/10/0175).Wurde mit der angefochtenen Entscheidung der Ausfertigungsantrag des Bundesministers zurückgewiesen, kann die ursprüngliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens VOM BUNDESMINISTER nicht vor den Höchstgerichten bekämpft werden. An der vom VwG verfügten Einstellung des gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahrens ändert die Zurückweisung des Ausfertigungsantrages nichts. Mangels Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers erweist sich die außerordentliche Revision gegen die Zurückweisung des Ausfertigungsantrages somit als unzulässig vergleiche VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050), weshalb diese zurückzuweisen war. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigte es sich, einen Mängelbehebungsauftrag u.a. zur Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, die nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG erforderlich wäre, zu erteilen vergleiche z.B. VwGH 23.1.2013, 2012/10/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090007.L01Im RIS seit
13.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023