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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4Rechtssatz
Bei der gleichzeitigen Beschäftigung als Beamter und als "neuer Selbständiger" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 gilt der Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung. Der Versicherte muss deshalb Sozialversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für jede seiner beiden Tätigkeiten bezahlen (wobei aber bei der Bemessung insbesondere § 35b GSVG 1978 zu beachten ist; vgl. zur Rückerstattung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage auch § 36 GSVG 1978). Da ein Beamter keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt, ist neben dem Pensionsbeitrag zusätzlich auch der Pensionsversicherungsbeitrag nach GSVG 1978 bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten, wofür dann auch zwei Pensionen zustehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. VwGH 29.3.2006, 2003/08/0160). Zur Unfallversicherungspflicht nach dem ASVG neben einer solchen nach dem BKUVG vgl. VwGH 30.11.1993, 92/08/0222; bedenklich könnte eine solche Mehrfachversicherung nur dann sein, wenn sie tatsächlich aus nur einer einzigen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit resultiert (vgl. VwGH 30.11.1993, 92/08/0222). Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten stellt die Unfallversicherungspflicht für jede dieser Tätigkeiten hingegen den entsprechenden Versicherungsschutz im Hinblick auf das mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Unfallrisiko her (vgl. zum Schutzumfang der Unfallversicherung etwa auch VwGH 30.3.1993, 91/08/0174 ua).Bei der gleichzeitigen Beschäftigung als Beamter und als "neuer Selbständiger" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 gilt der Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung. Der Versicherte muss deshalb Sozialversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für jede seiner beiden Tätigkeiten bezahlen (wobei aber bei der Bemessung insbesondere Paragraph 35 b, GSVG 1978 zu beachten ist; vergleiche zur Rückerstattung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage auch Paragraph 36, GSVG 1978). Da ein Beamter keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt, ist neben dem Pensionsbeitrag zusätzlich auch der Pensionsversicherungsbeitrag nach GSVG 1978 bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten, wofür dann auch zwei Pensionen zustehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind vergleiche VwGH 29.3.2006, 2003/08/0160). Zur Unfallversicherungspflicht nach dem ASVG neben einer solchen nach dem BKUVG vergleiche VwGH 30.11.1993, 92/08/0222; bedenklich könnte eine solche Mehrfachversicherung nur dann sein, wenn sie tatsächlich aus nur einer einzigen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit resultiert vergleiche VwGH 30.11.1993, 92/08/0222). Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten stellt die Unfallversicherungspflicht für jede dieser Tätigkeiten hingegen den entsprechenden Versicherungsschutz im Hinblick auf das mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Unfallrisiko her vergleiche zum Schutzumfang der Unfallversicherung etwa auch VwGH 30.3.1993, 91/08/0174 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080004.L01Im RIS seit
13.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023