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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0076 B 27. Juni 2017 RS 4Stammrechtssatz
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag zur Anführung von (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkten bzw. zur Darlegung einer Revisionsbegründung (die durch einen Verweis auf die Zulassungsbegründung nicht rechtmäßig ausgeführt ist; vgl. B 11. März 2016, Ra 2015/06/0043).In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag zur Anführung von (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkten bzw. zur Darlegung einer Revisionsbegründung (die durch einen Verweis auf die Zulassungsbegründung nicht rechtmäßig ausgeführt ist; vergleiche B 11. März 2016, Ra 2015/06/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020003.L01Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023