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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art49 Abs1Beachte
Rechtssatz
Da der VfGH mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014, VfSlg. 19.920, die Bestimmung des § 135 Abs. 27 KFG 1967, womit der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 geänderte § 82 Abs. 8 KFG 1967 rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft gesetzt wurde, aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gilt § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. April 2014 (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0190; 20.10.2017, Ra 2017/02/0113; 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Damit ist die Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen länger als einen Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet ab dem 24. April 2014 auch dann widerrechtlich, wenn das Fahrzeug vorübergehend aus dem Bundesgebiet verbracht wird. Eine Inkrafttretensbestimmung, die hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014 auf die erstmalige Einbringung oder Verwendung des Kraftfahrzeugs nach dem 23. April 2014 abstellen würde, enthält das KFG 1967 nicht. Demzufolge schließt - nach der insoweit klaren Rechtslage - der Umstand, dass die erstmalige Einbringung des Kraftfahrzeugs in das Bundesgebiet oder dessen Verwendung im Bundesgebiet bereits vor dem 24. April 2014 erfolgt ist, die Anwendung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2014 auf Sachverhalte nach dem 23. April 2014 nicht aus. Damit liegt ab dem 24. April 2014 eine widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs vor, wenn seit dessen erstmaliger Einbringung in das Bundesgebiet mehr als ein Monat vergangen ist, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet erfolgt ist.Da der VfGH mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 72/2014, VfSlg. 19.920, die Bestimmung des Paragraph 135, Absatz 27, KFG 1967, womit der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, geänderte Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft gesetzt wurde, aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gilt Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, gemäß Artikel 49, Absatz eins, B-VG mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, somit mit Ablauf des 23. April 2014 vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0190; 20.10.2017, Ra 2017/02/0113; 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Damit ist die Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen länger als einen Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet ab dem 24. April 2014 auch dann widerrechtlich, wenn das Fahrzeug vorübergehend aus dem Bundesgebiet verbracht wird. Eine Inkrafttretensbestimmung, die hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, auf die erstmalige Einbringung oder Verwendung des Kraftfahrzeugs nach dem 23. April 2014 abstellen würde, enthält das KFG 1967 nicht. Demzufolge schließt - nach der insoweit klaren Rechtslage - der Umstand, dass die erstmalige Einbringung des Kraftfahrzeugs in das Bundesgebiet oder dessen Verwendung im Bundesgebiet bereits vor dem 24. April 2014 erfolgt ist, die Anwendung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, auf Sachverhalte nach dem 23. April 2014 nicht aus. Damit liegt ab dem 24. April 2014 eine widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs vor, wenn seit dessen erstmaliger Einbringung in das Bundesgebiet mehr als ein Monat vergangen ist, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet erfolgt ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160043.L01Im RIS seit
10.03.2023Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023