RS Vwgh 2023/1/26 Ra 2022/07/0203

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Veröffentlicht am 26.01.2023
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §14
EinforstungsLG Stmk 1983 §21 litd
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0204

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 19. September 1996, 95/07/0215, für rechtskräftige Regulierungsurkunden und Satzungen von Agrargemeinschaften Folgendes ausgesprochen: Diese sind Bescheide, deren inhaltliche Richtigkeit nach Rechtskraft nicht mehr überprüft werden kann und die damit auch dann beachtlich sind, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen, solange sie von der Agrarbehörde nicht abgeändert worden sind. Daraus kann nun nicht auf eine prinzipielle Unzulässigkeit einer Neuregulierung im Revisionsfall geschlossen werden, verweist doch der VwGH selbst im Hinblick auf die von den revisionswerbenden Parteien als "Vorrangwirkung" verstandene Rechtskraft auf die Befugnis einer Abänderung durch die Agrarbehörde. Diese Abänderungsbefugnis der Agrarbehörde ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 21 lit. d Stmk EinforstungsLG 1983. Bei Einhaltung der in der hg. Judikatur niedergelegten Grundsätze für Neuregulierungsverfahren kann sich eine Neuregulierung von Weiderechten somit auch auf Lamas und Alpakas (Neuweltkameliden) erstrecken.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 19. September 1996, 95/07/0215, für rechtskräftige Regulierungsurkunden und Satzungen von Agrargemeinschaften Folgendes ausgesprochen: Diese sind Bescheide, deren inhaltliche Richtigkeit nach Rechtskraft nicht mehr überprüft werden kann und die damit auch dann beachtlich sind, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen, solange sie von der Agrarbehörde nicht abgeändert worden sind. Daraus kann nun nicht auf eine prinzipielle Unzulässigkeit einer Neuregulierung im Revisionsfall geschlossen werden, verweist doch der VwGH selbst im Hinblick auf die von den revisionswerbenden Parteien als "Vorrangwirkung" verstandene Rechtskraft auf die Befugnis einer Abänderung durch die Agrarbehörde. Diese Abänderungsbefugnis der Agrarbehörde ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 21, Litera d, Stmk EinforstungsLG 1983. Bei Einhaltung der in der hg. Judikatur niedergelegten Grundsätze für Neuregulierungsverfahren kann sich eine Neuregulierung von Weiderechten somit auch auf Lamas und Alpakas (Neuweltkameliden) erstrecken.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070203.L05

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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