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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Bereits aus dem Wortlaut des § 21 lit. d Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt sich eindeutig, dass sich eine Neuregulierung auch auf andere Viehgattungen, somit auch auf Neuwaldkameliden (Lamas und Alpakas) beziehen kann. Die Aufnahme von "nicht heimischen Viehgattungen" stellt demnach - ohne nähere sachverständige Prüfung - keine von vornherein unzulässige Ausweitung des Einforstungsrechtes dar. Auch ist der Zeitpunkt der Entstehung der Regulierungsurkunde nicht als Versteinerungszeitpunkt anzusehen, der es verhindern würde, andere als in der zugrundeliegenden Regulierungsurkunde normierte Viehgattungen vorzusehen. Eine solche Rechtsansicht widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Litera d, Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt sich eindeutig, dass sich eine Neuregulierung auch auf andere Viehgattungen, somit auch auf Neuwaldkameliden (Lamas und Alpakas) beziehen kann. Die Aufnahme von "nicht heimischen Viehgattungen" stellt demnach - ohne nähere sachverständige Prüfung - keine von vornherein unzulässige Ausweitung des Einforstungsrechtes dar. Auch ist der Zeitpunkt der Entstehung der Regulierungsurkunde nicht als Versteinerungszeitpunkt anzusehen, der es verhindern würde, andere als in der zugrundeliegenden Regulierungsurkunde normierte Viehgattungen vorzusehen. Eine solche Rechtsansicht widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070203.L04Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023