RS Vwgh 2023/1/26 Ra 2022/07/0203

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Veröffentlicht am 26.01.2023
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
EinforstungsLG Stmk 1983 §14
EinforstungsLG Stmk 1983 §21 litd
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0204

Rechtssatz

Bereits aus dem Wortlaut des § 21 lit. d Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt sich eindeutig, dass sich eine Neuregulierung auch auf andere Viehgattungen, somit auch auf Neuwaldkameliden (Lamas und Alpakas) beziehen kann. Die Aufnahme von "nicht heimischen Viehgattungen" stellt demnach - ohne nähere sachverständige Prüfung - keine von vornherein unzulässige Ausweitung des Einforstungsrechtes dar. Auch ist der Zeitpunkt der Entstehung der Regulierungsurkunde nicht als Versteinerungszeitpunkt anzusehen, der es verhindern würde, andere als in der zugrundeliegenden Regulierungsurkunde normierte Viehgattungen vorzusehen. Eine solche Rechtsansicht widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Litera d, Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt sich eindeutig, dass sich eine Neuregulierung auch auf andere Viehgattungen, somit auch auf Neuwaldkameliden (Lamas und Alpakas) beziehen kann. Die Aufnahme von "nicht heimischen Viehgattungen" stellt demnach - ohne nähere sachverständige Prüfung - keine von vornherein unzulässige Ausweitung des Einforstungsrechtes dar. Auch ist der Zeitpunkt der Entstehung der Regulierungsurkunde nicht als Versteinerungszeitpunkt anzusehen, der es verhindern würde, andere als in der zugrundeliegenden Regulierungsurkunde normierte Viehgattungen vorzusehen. Eine solche Rechtsansicht widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070203.L04

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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