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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art26Rechtssatz
Mit dem Verbot der Wahlwerbung nach § 58 Abs. 1 NRWO 1992 wird der Grundsatz des freien Wahlrechtes gewährleistet und sichergestellt, dass der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt wird. Dieses Verbot ist daher weit auszulegen (arg.: "jede Art"). Dieser Bedeutungsgehalt des § 58 Abs. 1 NRWO 1992 darf keine Änderung erfahren, wenn diese Bestimmung nach § 12 VBegG 2018 sinngemäß auf Eintragungsverfahren von Volksbegehren angewendet wird (vgl. zur sinngemäßen Anwendung von Normen VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0051, mwN). Daher ist auch das Verbot jeder Art von Werbung im Hinblick auf "ein Volksbegehren" in einer Verbotszone nach § 58 Abs. 1 NRWO 1992 iVm § 12 VBegG 2018 weit zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass jegliche Handlung in der Verbotszone verboten ist, die geeignet ist, in irgendeiner Weise den "wahren Wählerwillen", im vorliegenden Zusammenhang des VBegG 2018 daher den freien Willen von Stimmberechtigten (§ 7 VBegG 2018), einem Volksbegehren im Eintragungsverfahren (§§ 6 ff VBegG 2018) die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen. Dabei ist vom durchschnittlichen, objektiven Stimmberechtigten auszugehen. Somit ist auch jede Art der Werbung für ein Volksbegehren verboten, ohne dass es darauf ankäme, in welchem Verfahrensstadium sich das beworbene Volksbegehren befindet, wenn diese geeignet ist, in irgendeiner Weise den freien Willen von Stimmberechtigten (§ 7 VBegG 2018), einem beantragten Volksbegehren die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen.Mit dem Verbot der Wahlwerbung nach Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 wird der Grundsatz des freien Wahlrechtes gewährleistet und sichergestellt, dass der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt wird. Dieses Verbot ist daher weit auszulegen (arg.: "jede Art"). Dieser Bedeutungsgehalt des Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 darf keine Änderung erfahren, wenn diese Bestimmung nach Paragraph 12, VBegG 2018 sinngemäß auf Eintragungsverfahren von Volksbegehren angewendet wird vergleiche zur sinngemäßen Anwendung von Normen VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0051, mwN). Daher ist auch das Verbot jeder Art von Werbung im Hinblick auf "ein Volksbegehren" in einer Verbotszone nach Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 in Verbindung mit Paragraph 12, VBegG 2018 weit zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass jegliche Handlung in der Verbotszone verboten ist, die geeignet ist, in irgendeiner Weise den "wahren Wählerwillen", im vorliegenden Zusammenhang des VBegG 2018 daher den freien Willen von Stimmberechtigten (Paragraph 7, VBegG 2018), einem Volksbegehren im Eintragungsverfahren (Paragraphen 6, ff VBegG 2018) die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen. Dabei ist vom durchschnittlichen, objektiven Stimmberechtigten auszugehen. Somit ist auch jede Art der Werbung für ein Volksbegehren verboten, ohne dass es darauf ankäme, in welchem Verfahrensstadium sich das beworbene Volksbegehren befindet, wenn diese geeignet ist, in irgendeiner Weise den freien Willen von Stimmberechtigten (Paragraph 7, VBegG 2018), einem beantragten Volksbegehren die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L17Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023