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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art41 Abs2Rechtssatz
Zum Unterschied von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern mit regelmäßig mehreren konkurrierenden Wahlparteien, unter denen die Stimmbürger auswählen sollen, gibt es im Verfahren für Volksabstimmungen (nach Art. 43 B-VG) keine organisierten Wahlparteien; vielmehr sind die Abstimmungsberechtigten - ganz anders als bei allgemeinen Wahlen - nicht dazu aufgerufen, eine Wahlpartei und damit Personen zu wählen, sondern über eine von der gewählten gesetzgebenden Körperschaft bereits getroffene Entscheidung einer Sachfrage (positiv oder negativ) abzustimmen (vgl. VfGH 30.8.1994, W I-6/94 = VfSlg. 13.839, mwN, betreffend die Volksabstimmung über ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union). Dieser solcherart vom VfGH aufgezeigte Unterschied zu Wahlen besteht auch im Hinblick auf das Eintragungsverfahren von Volksbegehren, bei dem die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Formulare oder durch Online-Unterstützung erteilen können (vgl. § 6 Abs. 2 VBegG 2018).Zum Unterschied von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern mit regelmäßig mehreren konkurrierenden Wahlparteien, unter denen die Stimmbürger auswählen sollen, gibt es im Verfahren für Volksabstimmungen (nach Artikel 43, B-VG) keine organisierten Wahlparteien; vielmehr sind die Abstimmungsberechtigten - ganz anders als bei allgemeinen Wahlen - nicht dazu aufgerufen, eine Wahlpartei und damit Personen zu wählen, sondern über eine von der gewählten gesetzgebenden Körperschaft bereits getroffene Entscheidung einer Sachfrage (positiv oder negativ) abzustimmen vergleiche VfGH 30.8.1994, W I-6/94 = VfSlg. 13.839, mwN, betreffend die Volksabstimmung über ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union). Dieser solcherart vom VfGH aufgezeigte Unterschied zu Wahlen besteht auch im Hinblick auf das Eintragungsverfahren von Volksbegehren, bei dem die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Formulare oder durch Online-Unterstützung erteilen können vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, VBegG 2018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L15Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023