RS Vwgh 2023/1/26 Ra 2022/01/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/06 Direkte Demokratie

Norm

B-VG Art41 Abs2
B-VG Art43
VBegG 2018 §6 Abs2
  1. B-VG Art. 41 heute
  2. B-VG Art. 41 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  3. B-VG Art. 41 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 41 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 41 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  6. B-VG Art. 41 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  7. B-VG Art. 41 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  8. B-VG Art. 41 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  9. B-VG Art. 41 gültig von 01.07.1989 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 41 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  11. B-VG Art. 41 gültig von 01.08.1981 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  12. B-VG Art. 41 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  13. B-VG Art. 41 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 43 heute
  2. B-VG Art. 43 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 43 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 43 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 43 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Zum Unterschied von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern mit regelmäßig mehreren konkurrierenden Wahlparteien, unter denen die Stimmbürger auswählen sollen, gibt es im Verfahren für Volksabstimmungen (nach Art. 43 B-VG) keine organisierten Wahlparteien; vielmehr sind die Abstimmungsberechtigten - ganz anders als bei allgemeinen Wahlen - nicht dazu aufgerufen, eine Wahlpartei und damit Personen zu wählen, sondern über eine von der gewählten gesetzgebenden Körperschaft bereits getroffene Entscheidung einer Sachfrage (positiv oder negativ) abzustimmen (vgl. VfGH 30.8.1994, W I-6/94 = VfSlg. 13.839, mwN, betreffend die Volksabstimmung über ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union). Dieser solcherart vom VfGH aufgezeigte Unterschied zu Wahlen besteht auch im Hinblick auf das Eintragungsverfahren von Volksbegehren, bei dem die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Formulare oder durch Online-Unterstützung erteilen können (vgl. § 6 Abs. 2 VBegG 2018).Zum Unterschied von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern mit regelmäßig mehreren konkurrierenden Wahlparteien, unter denen die Stimmbürger auswählen sollen, gibt es im Verfahren für Volksabstimmungen (nach Artikel 43, B-VG) keine organisierten Wahlparteien; vielmehr sind die Abstimmungsberechtigten - ganz anders als bei allgemeinen Wahlen - nicht dazu aufgerufen, eine Wahlpartei und damit Personen zu wählen, sondern über eine von der gewählten gesetzgebenden Körperschaft bereits getroffene Entscheidung einer Sachfrage (positiv oder negativ) abzustimmen vergleiche VfGH 30.8.1994, W I-6/94 = VfSlg. 13.839, mwN, betreffend die Volksabstimmung über ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union). Dieser solcherart vom VfGH aufgezeigte Unterschied zu Wahlen besteht auch im Hinblick auf das Eintragungsverfahren von Volksbegehren, bei dem die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Formulare oder durch Online-Unterstützung erteilen können vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, VBegG 2018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L15

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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