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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0010 E 13. März 2007 RS 2Stammrechtssatz
Bei einem Antragsteller handelt es sich dann um einen Angehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, wenn der angestrebte Aufenthalt in Österreich durch faktische Unterhaltsgewährung des EWR-Bürgers bzw. österreichischen Staatsbürgers getragen sein wird (Hinweis E 17. März 2000,99/19/0214). Ein Aufenthalt wird dann durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person "getragen", wenn diese Person für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse aufkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220255.L01Im RIS seit
02.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023