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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Aus der angestrebten Zulassung des Antrags auf Wiederverleihung iSd. § 21 Abs. 3 WRG 1959 des bisher von einer anderen Gesellschaft ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes würden sich keinerlei Vorteile im Vergleich zu einer mit einem Enteignungsbegehren verbundenen Neubeantragung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ergeben. Eine abweichende Auslegung oder Nichtanwendung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 wäre somit gar nicht geeignet, eine (behauptete) Unions- oder Grundrechtswidrigkeit zu beseitigen. Damit zeigt sich, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Marktzutrittshemmnisse (und die daraus abgeleitete Verletzung ihrer Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV, der Regelungen über Öffentliche und Monopolartige Unternehmen nach Art. 106 AEUV sowie ihrer Grundrechte nach Art. 16 und 20 GRC) nicht Folge der Regelung über die Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs. 3 WRG 1959, sondern vielmehr in den Eigentumsverhältnissen an den aktuell für die Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft genutzten Liegenschaften begründet sind. Gerade das Eigentum ist durch Art. 17 GRC unionsgrundrechtlich geschützt, wobei die Regelungen über Zwangsrechte des WRG 1959 zur Verfolgung öffentlicher Interessen - wie beispielsweise die Verhinderung einer Verschwendung von Wasser oder das Ziel der möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft (vgl. § 105 Abs. 1 h und i WRG 1959) - ohnehin auch einen Eingriff in entgegenstehende Eigentumsrechte ermöglichen.Die Auslegung des innerstaatlichen Rechts ergibt, dass die behauptete, angebliche Verletzung des Unionsrechts nicht auf die Regelung über die Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 WRG 1959, insbesondere die dabei vorgesehene Beschränkung auf den bisher Berechtigten, zurückgeführt werden könnte.Aus der angestrebten Zulassung des Antrags auf Wiederverleihung iSd. Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 des bisher von einer anderen Gesellschaft ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes würden sich keinerlei Vorteile im Vergleich zu einer mit einem Enteignungsbegehren verbundenen Neubeantragung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ergeben. Eine abweichende Auslegung oder Nichtanwendung des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 wäre somit gar nicht geeignet, eine (behauptete) Unions- oder Grundrechtswidrigkeit zu beseitigen. Damit zeigt sich, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Marktzutrittshemmnisse (und die daraus abgeleitete Verletzung ihrer Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49, AEUV, der Regelungen über Öffentliche und Monopolartige Unternehmen nach Artikel 106, AEUV sowie ihrer Grundrechte nach Artikel 16 und 20 GRC) nicht Folge der Regelung über die Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959, sondern vielmehr in den Eigentumsverhältnissen an den aktuell für die Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft genutzten Liegenschaften begründet sind. Gerade das Eigentum ist durch Artikel 17, GRC unionsgrundrechtlich geschützt, wobei die Regelungen über Zwangsrechte des WRG 1959 zur Verfolgung öffentlicher Interessen - wie beispielsweise die Verhinderung einer Verschwendung von Wasser oder das Ziel der möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, h und i WRG 1959) - ohnehin auch einen Eingriff in entgegenstehende Eigentumsrechte ermöglichen.Die Auslegung des innerstaatlichen Rechts ergibt, dass die behauptete, angebliche Verletzung des Unionsrechts nicht auf die Regelung über die Wiederverleihung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959, insbesondere die dabei vorgesehene Beschränkung auf den bisher Berechtigten, zurückgeführt werden könnte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L15Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023