RS Vwgh 2023/1/26 Ra 2020/07/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §16
WRG 1959 §17
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §9
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ließe man Anträge auf Wiederverleihung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 durch andere als den bisher Berechtigten zu, stünden einander die Anträge des bisherigen Bewilligungsinhabers und jene des oder der weiteren Interessenten gegenüber. Da keines der beantragten Vorhaben ausgeführt werden könnte, ohne dadurch die Ausführung der anderen (identischen) Vorhaben zu vereiteln, stünden damit verschiedene Bewerbungen um Wasserbenutzungen in Widerstreit. Für einen solchen Fall sieht § 17 WRG 1959 vor, dass jener Bewerbung der Vorzug gebührt, die dem öffentlichen Interesse im Sinne des WRG 1959 besser dient. Die Wasserbenutzungswerberin bestreitet zwar die Anwendbarkeit des § 17 WRG 1959 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen eines Wiederverleihungsantrags des bisher Berechtigten, dem öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Widerstreit iSd. § 17 WRG 1959 nicht in Betracht komme (vgl. VwGH 7.11.1969, 464, 470/69, VwSlg. 7679 A). Dies ist aber bloß unmittelbare Folge des im hier angenommen Fall gerade nicht bestehenden Rechtsanspruchs allein des bisher Berechtigten auf neuerliche Zuerkennung des Wasserrechtes. Ein Vorhaben, das nun auf Grund der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen in der für eine Enteignung erforderlichen Interessenabwägung gegenüber den Interessen des bisherigen Wasserberechtigten nicht durchdringt, würde somit auch in einer Widerstreitentscheidung, die auf Basis derselben öffentlichen Interessen iSd. WRG 1959 zu treffen wäre, gegen den bisherigen Wasserberechtigten nicht obsiegen.Ließe man Anträge auf Wiederverleihung des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 durch andere als den bisher Berechtigten zu, stünden einander die Anträge des bisherigen Bewilligungsinhabers und jene des oder der weiteren Interessenten gegenüber. Da keines der beantragten Vorhaben ausgeführt werden könnte, ohne dadurch die Ausführung der anderen (identischen) Vorhaben zu vereiteln, stünden damit verschiedene Bewerbungen um Wasserbenutzungen in Widerstreit. Für einen solchen Fall sieht Paragraph 17, WRG 1959 vor, dass jener Bewerbung der Vorzug gebührt, die dem öffentlichen Interesse im Sinne des WRG 1959 besser dient. Die Wasserbenutzungswerberin bestreitet zwar die Anwendbarkeit des Paragraph 17, WRG 1959 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen eines Wiederverleihungsantrags des bisher Berechtigten, dem öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Widerstreit iSd. Paragraph 17, WRG 1959 nicht in Betracht komme vergleiche VwGH 7.11.1969, 464, 470/69, VwSlg. 7679 A). Dies ist aber bloß unmittelbare Folge des im hier angenommen Fall gerade nicht bestehenden Rechtsanspruchs allein des bisher Berechtigten auf neuerliche Zuerkennung des Wasserrechtes. Ein Vorhaben, das nun auf Grund der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen in der für eine Enteignung erforderlichen Interessenabwägung gegenüber den Interessen des bisherigen Wasserberechtigten nicht durchdringt, würde somit auch in einer Widerstreitentscheidung, die auf Basis derselben öffentlichen Interessen iSd. WRG 1959 zu treffen wäre, gegen den bisherigen Wasserberechtigten nicht obsiegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L12

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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