RS Vwgh 2023/1/26 Ra 2020/07/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2023
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Für eine Enteignung nach § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist eine Interessenabwägung vorgesehen, weil sie voraussetzt, dass der geplanten Wassernutzung gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.Für eine Enteignung nach Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ist eine Interessenabwägung vorgesehen, weil sie voraussetzt, dass der geplanten Wassernutzung gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L11

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten