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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §64 Abs1 litcRechtssatz
Für eine Enteignung nach § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist eine Interessenabwägung vorgesehen, weil sie voraussetzt, dass der geplanten Wassernutzung gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.Für eine Enteignung nach Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ist eine Interessenabwägung vorgesehen, weil sie voraussetzt, dass der geplanten Wassernutzung gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L11Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023