RS Vwgh 2023/1/26 Ra 2020/07/0068

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Veröffentlicht am 26.01.2023
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §64
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die §§ 63 und 64 WRG 1959 erlauben zur Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer, soweit für die Herstellung, den Betrieb und die Erhaltung von Wasserbauvorhaben erforderlich, unter anderem die Einräumung von Dienstbarkeiten, die gänzliche oder teilweise Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken, Werken, Leitungen und Anlagen aller Art, sowie von bestehenden Wasserrechten und Wassernutzungen. Dabei setzt eine Enteignung nach § 63 lit. b WRG 1959 voraus, dass die Errichtung, Erhaltung oder der Betrieb des Wasserbauvorhabens im Vergleich zu den Zwangsrechten "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" erwarten lässt.Die Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 erlauben zur Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer, soweit für die Herstellung, den Betrieb und die Erhaltung von Wasserbauvorhaben erforderlich, unter anderem die Einräumung von Dienstbarkeiten, die gänzliche oder teilweise Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken, Werken, Leitungen und Anlagen aller Art, sowie von bestehenden Wasserrechten und Wassernutzungen. Dabei setzt eine Enteignung nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 voraus, dass die Errichtung, Erhaltung oder der Betrieb des Wasserbauvorhabens im Vergleich zu den Zwangsrechten "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" erwarten lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L16

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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