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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §63Rechtssatz
Die §§ 63 und 64 WRG 1959 erlauben zur Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer, soweit für die Herstellung, den Betrieb und die Erhaltung von Wasserbauvorhaben erforderlich, unter anderem die Einräumung von Dienstbarkeiten, die gänzliche oder teilweise Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken, Werken, Leitungen und Anlagen aller Art, sowie von bestehenden Wasserrechten und Wassernutzungen. Dabei setzt eine Enteignung nach § 63 lit. b WRG 1959 voraus, dass die Errichtung, Erhaltung oder der Betrieb des Wasserbauvorhabens im Vergleich zu den Zwangsrechten "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" erwarten lässt.Die Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 erlauben zur Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer, soweit für die Herstellung, den Betrieb und die Erhaltung von Wasserbauvorhaben erforderlich, unter anderem die Einräumung von Dienstbarkeiten, die gänzliche oder teilweise Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken, Werken, Leitungen und Anlagen aller Art, sowie von bestehenden Wasserrechten und Wassernutzungen. Dabei setzt eine Enteignung nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 voraus, dass die Errichtung, Erhaltung oder der Betrieb des Wasserbauvorhabens im Vergleich zu den Zwangsrechten "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse" erwarten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L16Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023