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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Zur Einbringung eines (regulären, nicht auf Wiederverleihung abzielenden) Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ist grundsätzlich jedermann ermächtigt. Auch wenn nach § 22 WRG 1959 bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, der Wasserberechtigte ist, ist die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrags nicht an das Eigentum einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage gebunden. Das WRG 1959 schließt nämlich nicht aus, dass im Wege von Vereinbarungen erst im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über die Liegenschaften und Anlagen, mit denen das Wasserrecht verbunden werden soll, erworben wird. Auch die Enteignungsbestimmungen ermöglichen es, ein solches Zugriffsrecht erst mit dem Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu erwerben (vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243). Einem Interessenten ist es daher jederzeit möglich, einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Ort einer bestehenden Wasserkraftanlage und damit auf die Erteilung eines im Vergleich zum bestehenden im Wesentlichen inhaltsgleichen Wasserbenutzungsrechtes zu stellen. Zwar hätte das bestehende Wasserrecht des bisher Berechtigten nach § 16 WRG 1959 Vorrang und stünde der begehrten Bewilligung insofern entgegen. Jedoch steht auch die Regelung des § 16 WRG 1959 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des achten Abschnittes des WRG 1959 (§§ 60 bis 72) über die Zwangsrechte, darunter die Enteignung (§§ 63 bis 70 WRG 1959).Zur Einbringung eines (regulären, nicht auf Wiederverleihung abzielenden) Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ist grundsätzlich jedermann ermächtigt. Auch wenn nach Paragraph 22, WRG 1959 bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, der Wasserberechtigte ist, ist die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrags nicht an das Eigentum einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage gebunden. Das WRG 1959 schließt nämlich nicht aus, dass im Wege von Vereinbarungen erst im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über die Liegenschaften und Anlagen, mit denen das Wasserrecht verbunden werden soll, erworben wird. Auch die Enteignungsbestimmungen ermöglichen es, ein solches Zugriffsrecht erst mit dem Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu erwerben vergleiche VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243). Einem Interessenten ist es daher jederzeit möglich, einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Ort einer bestehenden Wasserkraftanlage und damit auf die Erteilung eines im Vergleich zum bestehenden im Wesentlichen inhaltsgleichen Wasserbenutzungsrechtes zu stellen. Zwar hätte das bestehende Wasserrecht des bisher Berechtigten nach Paragraph 16, WRG 1959 Vorrang und stünde der begehrten Bewilligung insofern entgegen. Jedoch steht auch die Regelung des Paragraph 16, WRG 1959 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des achten Abschnittes des WRG 1959 (Paragraphen 60 bis 72) über die Zwangsrechte, darunter die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70 WRG 1959).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L07Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023