RS Vwgh 2023/1/26 Ra 2020/07/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §16
WRG 1959 §22
WRG 1959 §60
WRG 1959 §61
WRG 1959 §62
WRG 1959 §63
WRG 1959 §64
WRG 1959 §65
WRG 1959 §66
WRG 1959 §67
WRG 1959 §68
WRG 1959 §69
WRG 1959 §70
WRG 1959 §71
WRG 1959 §72
WRG 1959 §9
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 61 heute
  2. WRG 1959 § 61 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 61 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 61 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 61 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 65 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 67 heute
  2. WRG 1959 § 67 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 67 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 69 heute
  2. WRG 1959 § 69 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 69 gültig von 19.05.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Zur Einbringung eines (regulären, nicht auf Wiederverleihung abzielenden) Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ist grundsätzlich jedermann ermächtigt. Auch wenn nach § 22 WRG 1959 bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, der Wasserberechtigte ist, ist die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrags nicht an das Eigentum einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage gebunden. Das WRG 1959 schließt nämlich nicht aus, dass im Wege von Vereinbarungen erst im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über die Liegenschaften und Anlagen, mit denen das Wasserrecht verbunden werden soll, erworben wird. Auch die Enteignungsbestimmungen ermöglichen es, ein solches Zugriffsrecht erst mit dem Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu erwerben (vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243). Einem Interessenten ist es daher jederzeit möglich, einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Ort einer bestehenden Wasserkraftanlage und damit auf die Erteilung eines im Vergleich zum bestehenden im Wesentlichen inhaltsgleichen Wasserbenutzungsrechtes zu stellen. Zwar hätte das bestehende Wasserrecht des bisher Berechtigten nach § 16 WRG 1959 Vorrang und stünde der begehrten Bewilligung insofern entgegen. Jedoch steht auch die Regelung des § 16 WRG 1959 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des achten Abschnittes des WRG 1959 (§§ 60 bis 72) über die Zwangsrechte, darunter die Enteignung (§§ 63 bis 70 WRG 1959).Zur Einbringung eines (regulären, nicht auf Wiederverleihung abzielenden) Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage ist grundsätzlich jedermann ermächtigt. Auch wenn nach Paragraph 22, WRG 1959 bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, der Wasserberechtigte ist, ist die Befugnis zur Stellung eines solchen Antrags nicht an das Eigentum einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage gebunden. Das WRG 1959 schließt nämlich nicht aus, dass im Wege von Vereinbarungen erst im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über die Liegenschaften und Anlagen, mit denen das Wasserrecht verbunden werden soll, erworben wird. Auch die Enteignungsbestimmungen ermöglichen es, ein solches Zugriffsrecht erst mit dem Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu erwerben vergleiche VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243). Einem Interessenten ist es daher jederzeit möglich, einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am Ort einer bestehenden Wasserkraftanlage und damit auf die Erteilung eines im Vergleich zum bestehenden im Wesentlichen inhaltsgleichen Wasserbenutzungsrechtes zu stellen. Zwar hätte das bestehende Wasserrecht des bisher Berechtigten nach Paragraph 16, WRG 1959 Vorrang und stünde der begehrten Bewilligung insofern entgegen. Jedoch steht auch die Regelung des Paragraph 16, WRG 1959 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des achten Abschnittes des WRG 1959 (Paragraphen 60 bis 72) über die Zwangsrechte, darunter die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70 WRG 1959).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L07

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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