Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Steht dem nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines Wasserrechtes kein öffentliches Interesse entgegen, so besteht ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die Frage eines Widerstreits mit anderen (geplanten) Wasserbenutzungen iSd. § 17 WRG 1959 stellt sich damit nicht (vgl. VwGH 7.11.1969, 464, 470/69, VwSlg. 7679 A).Steht dem nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 gestellten Anspruch auf neuerliche Zuerkennung eines Wasserrechtes kein öffentliches Interesse entgegen, so besteht ein gegenüber jedem anderen Interessenten wirksamer Rechtsanspruch auf Zuerkennung des bisherigen Wasserrechtes. Die Frage eines Widerstreits mit anderen (geplanten) Wasserbenutzungen iSd. Paragraph 17, WRG 1959 stellt sich damit nicht vergleiche VwGH 7.11.1969, 464, 470/69, VwSlg. 7679 A).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L05Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023