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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Wie sich der Vorschrift des § 16 WRG 1959 entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz den Streit um das knappe Gut (die Ressource Wasser) - vom Fall des Vorliegens einer die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigenden geplanten neuen Wassernutzung abgesehen - zugunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Maß der Wassernutzung erworben hat. Als bestehendes Recht iSd. § 16 WRG 1959 gilt nach § 21 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 auch ein Wasserbenutzungsrecht, dessen Wiederverleihung beantragt wurde (vgl. VwGH 9.3.2000, 99/07/0193, und 24.5.2016, Ra 2014/07/0076).Wie sich der Vorschrift des Paragraph 16, WRG 1959 entnehmen lässt, entscheidet das Gesetz den Streit um das knappe Gut (die Ressource Wasser) - vom Fall des Vorliegens einer die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertigenden geplanten neuen Wassernutzung abgesehen - zugunsten desjenigen, der früher als andere sein Wasserrecht mit dem nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 festgelegten Maß der Wassernutzung erworben hat. Als bestehendes Recht iSd. Paragraph 16, WRG 1959 gilt nach Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz WRG 1959 auch ein Wasserbenutzungsrecht, dessen Wiederverleihung beantragt wurde vergleiche VwGH 9.3.2000, 99/07/0193, und 24.5.2016, Ra 2014/07/0076).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L04Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023