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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/06/0009 E 24. April 2017 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 45 Abs. 3 AVG - der gemäß § 17 VwGVG 2014 in Verfahren vor Verwaltungsgerichten anzuwenden ist - ergibt sich nicht, dass ein Gutachten den Parteien schon vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen wäre.Aus Paragraph 45, Absatz 3, AVG - der gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verfahren vor Verwaltungsgerichten anzuwenden ist - ergibt sich nicht, dass ein Gutachten den Parteien schon vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen wäre.
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060012.L02Im RIS seit
01.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023