Index
L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege OberösterreichNorm
BringungsrechteG OÖ 1998 §2 Abs1Beachte
Rechtssatz
Da die Beurteilung des Bestehens eines Bringungsnotstandes eine einzelfallbezogene Entscheidung darstellt, muss auch die Prüfung, inwieweit der Bringungsnotstand von Seiten des Antragstellers selbst verursacht wurde (§ 3 Abs. 2 OÖ BringungsrechteG 1998), anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.Da die Beurteilung des Bestehens eines Bringungsnotstandes eine einzelfallbezogene Entscheidung darstellt, muss auch die Prüfung, inwieweit der Bringungsnotstand von Seiten des Antragstellers selbst verursacht wurde (Paragraph 3, Absatz 2, OÖ BringungsrechteG 1998), anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070019.L03Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023