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L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege OberösterreichNorm
BringungsrechteG OÖ 1998 §2 Abs1Beachte
Rechtssatz
Im Fall eines bestehenden Servitutsrechts hat die Agrarbehörde bzw. das VwG nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu klären, ob unter Bedachtnahme auf das Bestehen des Servitutsrechts bereits eine zulängliche Bringungsmöglichkeit gegeben ist. Ob daher ein Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs. 1 OÖ BringungsrechteG 1998 trotz einer eingeräumten Dienstbarkeit vorliegt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände des Falls zu prüfen und zu begründen; die in einem solchen Fall vom VwG vorgenommene Beurteilung der festgestellten Umstände wirft daher keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (siehe VwGH 21.12.2022, Ra 2022/07/0071 bis 0072).Im Fall eines bestehenden Servitutsrechts hat die Agrarbehörde bzw. das VwG nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu klären, ob unter Bedachtnahme auf das Bestehen des Servitutsrechts bereits eine zulängliche Bringungsmöglichkeit gegeben ist. Ob daher ein Bringungsnotstand im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, OÖ BringungsrechteG 1998 trotz einer eingeräumten Dienstbarkeit vorliegt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände des Falls zu prüfen und zu begründen; die in einem solchen Fall vom VwG vorgenommene Beurteilung der festgestellten Umstände wirft daher keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf (siehe VwGH 21.12.2022, Ra 2022/07/0071 bis 0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070019.L02Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023