Index
L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe NiederösterreichNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0032 E 14. Mai 1997 VwSlg 14678 A/1997 RS 3Stammrechtssatz
Die zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen nach § 11 Die zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen nach Paragraph 11,
Abs 6 NÖ AWG 1992 erlassenen Bescheid zuständige Behörde ist Absatz 6, NÖ AWG 1992 erlassenen Bescheid zuständige Behörde ist
nicht zuständig, über einen erstmals in der Berufung gestellten
Ausnahmebewilligungsantrag nach § 11 Abs 7 NÖ AWG 1992 zu Ausnahmebewilligungsantrag nach Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 zu
entscheiden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070014.L03Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023