RS Vwgh 2023/1/30 Ra 2022/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2023
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Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AWG NÖ 1992 §11 Abs6
AWG NÖ 1992 §11 Abs7
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0032 E 14. Mai 1997 VwSlg 14678 A/1997 RS 3

Stammrechtssatz

Die zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen nach § 11 Die zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen nach Paragraph 11,

Abs 6 NÖ AWG 1992 erlassenen Bescheid zuständige Behörde ist Absatz 6, NÖ AWG 1992 erlassenen Bescheid zuständige Behörde ist

nicht zuständig, über einen erstmals in der Berufung gestellten

Ausnahmebewilligungsantrag nach § 11 Abs 7 NÖ AWG 1992 zu Ausnahmebewilligungsantrag nach Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 zu

entscheiden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070014.L03

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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