RS Vwgh 2023/1/30 Ra 2022/07/0014

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Veröffentlicht am 30.01.2023
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AWG NÖ 1992 §11 Abs6
AWG NÖ 1992 §11 Abs7
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Zwischen § 11 Abs. 6 und 7 NÖ AWG 1992 besteht zwar ein enger sachlicher Zusammenhang insofern, als bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 die Festsetzung von Anzahl und Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 zu unterbleiben hat. Solange aber eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 7 nicht vorliegt, ist ein Bescheid nach Abs. 6 zu erlassen, wobei Sache des zur Erlassung dieses Bescheides führenden Verfahrens nicht die Frage ist, ob eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 7 in Betracht kommt. Die Abs. 6 und 7 des § 11 NÖ AWG 1992 sind nicht in der Weise miteinander verbunden, dass die zur Durchführung des Verfahrens nach Abs. 6 berufene Behörde auch von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verwendung von Müllbehältern gegeben sind und dass eine Entscheidung nach Abs. 6 auch eine Entscheidung nach Abs. 7 umfasst. Vielmehr handelt es sich bei den in den Abs. 6 und 7 des § 11 NÖ AWG 1992 vorgezeichneten Verfahren um zwei selbständige Verfahren, von denen eines, nämlich das nach Abs. 6, von Amts wegen, das andere aber nur auf Antrag einzuleiten ist.Zwischen Paragraph 11, Absatz 6 und 7 NÖ AWG 1992 besteht zwar ein enger sachlicher Zusammenhang insofern, als bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 die Festsetzung von Anzahl und Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 zu unterbleiben hat. Solange aber eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 7, nicht vorliegt, ist ein Bescheid nach Absatz 6, zu erlassen, wobei Sache des zur Erlassung dieses Bescheides führenden Verfahrens nicht die Frage ist, ob eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 7, in Betracht kommt. Die Absatz 6 und 7 des Paragraph 11, NÖ AWG 1992 sind nicht in der Weise miteinander verbunden, dass die zur Durchführung des Verfahrens nach Absatz 6, berufene Behörde auch von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verwendung von Müllbehältern gegeben sind und dass eine Entscheidung nach Absatz 6, auch eine Entscheidung nach Absatz 7, umfasst. Vielmehr handelt es sich bei den in den Absatz 6 und 7 des Paragraph 11, NÖ AWG 1992 vorgezeichneten Verfahren um zwei selbständige Verfahren, von denen eines, nämlich das nach Absatz 6,, von Amts wegen, das andere aber nur auf Antrag einzuleiten ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070014.L01

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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