TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/19 B1304/87

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seiersberg vom 19.06.83 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 19.06.84
Stmk BauO 1968 §3 Abs2
Stmk RaumOG 1974 §10 idF LGBl 51/1980
Stmk RaumOG 1974 §21 idF LGBl 51/1980
Stmk RaumOG 1974 §29 idF LGBl 51/1980 u LBGl 54/1982
Stmk RaumOG 1974 §51 Abs1 idF LGBl 51/1980

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Erteilung von Widmungsbewilligungen nach dem Verwendungszweck Industrie- und Gewerbegebiet bzw. Einkaufszentrum, eingeschränkt auf den Großhandel; keine Bedenken gegen den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Flächenwidmungsplan

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, der Beteiligten Gemeinde Seiersberg zuhanden ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. R H die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten sowie der Beteiligten E Grundverwertungsgesellschaft mbH zuhanden ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. H K jun. die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten jeweils binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1983 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Seiersberg den Rechtsvorgängern der Beteiligten E Grundverwertungsgesellschaft mbH unter Bezugnahme auf §3 Abs2 der Stmk BauO 1968, LGBl. 149, die Widmungsbewilligung für bestimmte Grundstücke der KG Seiersberg für die "Baustelle 2" nach dem ihr zugeordneten Verwendungszweck Industrie- und Gewerbegebiet I sowie die Widmungsbewilligung hinsichtlich der Grundstücke 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 2 derselben Katastralgemeinde für die "Baustelle 1" nach dem ihr zugeordneten Verwendungszweck Einkaufszentrum I und II; die Rechtswirksamkeit der letzteren Bewilligung hatte erst mit der Genehmigung einer für die angeführten Grundstücke vom Gemeinderat am 8. November 1983 beschlossenen Verordnung nach §51 Abs7 des Stmk ROG 1974, LGBl. 127, idF der Novelle LGBl. 51/1980 (- siehe zu dieser Bestimmung im allgemeinen das sie bezüglich der Regelung über Einkaufszentren aufhebende Gesetzesprüfungserkenntnis VfSlg. 10483/1985 -) durch die Steiermärkische Landesregierung einzutreten. Nachdem der Gemeinderat mit Beschluß vom 22. Mai 1984 seinen eben erwähnten Beschluß vom 8. November 1983 dahin geändert hatte, daß der zugeordnete Verwendungszweck Einkaufszentrum I und II auf den Großhandel eingeschränkt wurde, änderte der Bürgermeister mit Bescheid vom 11. Juli 1984 (- obwohl die Verordnung von der Steiermärkischen Landesregierung erst später, nämlich am 6. Juli 1985 genehmigt wurde -) die Widmungsbewilligung für die "Baustelle 1" dahin, daß ihr der Verwendungszweck Einkaufszentrum I und II, eingeschränkt auf den Großhandel, zugeordnet wurde.

2. Nach einem Rechtsstreit über die als Nachbarn in Anspruch genommene Parteistellung der Beschwerdeführer im baubehördlichen Widmungsverfahren (- siehe dazu das deren Parteistellung bejahende Erk. des VwGH Zl. 86/06/0185 vom 18. Dezember 1986 -) wurden die Bescheide des Bürgermeisters vom 19. Dezember 1983 und vom 11. Juli 1984 den Beschwerdeführern (sowie der zu B1305/87 beschwerdeführenden Gesellschaft) zugestellt, die sodann Berufungen ergriffen. Hierüber entschied der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg mit Bescheid vom 4. April 1987, dessen Spruch wie folgt lautet:

"1. Der Bauplatz 1 umfaßt gemäß dem Widmungsplan von Dipl.-Ing.

M B vom 2.6.1987, Teile der Gr. Nr. 317/1, 318, 321, EZ 1323, Gr. Nr. 322, 325, 326, EZ 2197, Gr. Nr. 329/1, EZ 1162 und zur Gänze das Gr. Nr. 329/2, EZ 1162, alle KG. Seiersberg, und hat eine Größe von 50.840 m2.

2. Der Mindestabstand zwischen dem der Liegenschaft der Berufungswerber nächstgelegenen Punkt des aufgehenden Mauerwerkes (südöstliche Gebäudekante) des Gebäudes und dem in Fortsetzung der gedachten geraden Linie zum Meßpunkt III (siehe Stellungnahme Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. F H vom 24.4.1987, Immissionsberechnung an Punkt III) an der Liegenschaft der Berufungswerber hat 310 m zu betragen.

3. Bei der festgelegten offenen Bauweise kann im nordwestlichen Bereich der westseitigen Bauplatzgrenze punktuell an die Bauplatzgrenze herangebaut werden.

4. Der Hinweis, wonach für das gesamte Bauvorhaben bzw. für die Beseitigung der Oberflächen- und Regenwässer, um eine wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sei, hat ersatzlos zu entfallen. Im übrigen wird den Berufungen keine Folge gegeben."

Diesem Berufungsbescheid wurde der mittlerweile erlassene Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seiersberg zugrundegelegt, wobei die Berufungsbehörde (wenngleich zu Unrecht - s. dazu die Ausführungen unter II/B/3/c) annahm, daß der Flächenwidmungsplan (in gleicher Weise wie die ihm vorangegangene Verordnung nach §51 Abs7 des Stmk ROG 1974) eine Einschränkung der Widmung als Einkaufszentrum für den Großhandel enthält.

3. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die zu B1305/87 beschwerdeführende Gesellschaft erhoben gegen den Berufungsbescheid Vorstellungen an die Steiermärkische Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde wies diese Rechtsmittel mit Bescheid vom 16. Oktober 1987 ab, weil Rechte der Vorstellungswerber nicht verletzt worden seien; eine Prüfung des maßgeblichen Flächenwidmungsplanes stehe nur dem Verfassungsgerichtshof zu.

4. Gegen diesen aufsichtsbehördlichen Bescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführer eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie eine Rechtsverletzung infolge Anwendung des von ihnen für gesetzwidrig gehaltenen Flächenwidmungsplanes geltend machen und die Bescheidaufhebung beantragen.

5. Die belangte Behörde sowie die Beteiligten E Grundverwertungsgesellschaft mbH und Gemeinde Seiersberg erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde begehrt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

A. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahrn vor dem gesetzlichen Richter will die Beschwerde daraus ableiten, daß der - aufrechterhaltene - Bescheid des Gemeinderates einen im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Hinweis auf das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung ausschaltete (s. Punkt 4 des unter I/2 wiedergegebenen Spruchs des Berufungsbescheides), der nach Auffassung des Beschwerdeführers richtig als Auflage zu werten sei. Hierin liegt jedoch schon deshalb keine Verletzung des geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, weil der ausgeschaltete Teil des erstinstanzlichen Bescheides selbst dann, wenn ihm überhaupt normative Bedeutung zukäme, keine Bindung der Wasserrechtsbehörde beinhaltete; ob nämlich ein bestimmtes Vorhaben einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ist ausschließlich von der Wasserrechtsbehörde zu entscheiden.

Worin die Beschwerde eine Verletzung des weiters geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erblickt, legt sie nicht dar. Für eine derartige Rechtsverletzung findet der Verfassungsgerichtshof ebensowenig Anhaltspunkte wie für die Verletzung sonstiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Wie in diesem Zusammenhang noch angemerkt sei, bedeutete eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem später erwähnten Aspekt, daß die Beschränkung der Widmungsbewilligung auf Einkaufszentren für den Großhandel nicht durch den Flächenwidmungsplan vorgegeben ist, keinen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler.

B. Es hat aber auch keine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden. Der Verfassungsgerichtshof hält insbesondere die von den Beschwerdeführern hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Seiersberg vorgebrachten Bedenken nicht für gerechtfertigt und sieht sohin keinen Grund, ein amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten. Zu den geltend gemachten Bedenken, welche die Kundmachung des Flächenwidmungsplans, sein Zustandekommen und überdies den Inhalt dieser Verordnung betreffen, ist vorerst festzuhalten, daß es nicht angeht, in bezug auf aktenmäßig unschwer feststellbare Umstände bloße - zum Teil sogar ausdrücklich als solche bezeichnete - Vermutungen zu äußern. Für den Verfassungsgerichtshof besteht kein Anlaß, auf derart unsubstantiierte Behauptungen einzugehen, zumal die Beschwerdeführer keineswegs beanstandet haben, daß ihnen die Einsicht in irgendeinen einschlägigen Verwaltungsakt verwehrt worden sei, dessen detaillierte Kenntnis zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlich gewesen wäre.

1. Was die von den Beschwerdeführern bemängelte Kundmachung des Flächenwidmungsplanes anlangt, ist zunächst folgendes festzuhalten:

Der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg beschloß - nach der Auflage des Entwurfs eines Flächenwidmungsplanes - am 22. Feber 1983 die Neuauflage des (nach Berücksichtigung von Einwendungen) geänderten Entwurfs. In der Sitzung vom 17. Juni 1983 behandelte der Gemeinderat die zu diesem geänderten Entwurf erhobenen Einwendungen und beschloß die Verordnung über den Flächenwidmungsplan samt der zeichnerischen Darstellung. Nachdem Beratungen mit Beamten der zuständigen Rechtsabteilung und Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung stattgefunden hatten, änderte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 19. Juni 1984 seinen Beschluß vom 17. Juni 1983. Der in dieser Sitzung geänderte Beschluß über den Flächenwidmungsplan wurde mit Schreiben des Bürgermeisters vom 3. Juli 1984 (unter der Gegenstandsbezeichnung: "Erneute Vorlage der Verordnung vom 17.6.1983, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 19.6.1984") dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt. Mit Bescheid vom 17. Juli 1985 stellte die Steiermärkische Landesregierung sodann unter Berufung auf §29 Abs10 des Stmk ROG 1974 idF des Gesetzes LGBl. 54/1982 fest, daß der Flächenwidmungsplan infolge Fristablaufes (dh. nach Ablauf der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Frist von zwölf Monaten ab Vorlage des beschlossenen Flächenwidmungsplans) als genehmigt anzusehen sei. In diesem Bescheid wurden als Daten der Beschlußfassung durch den Gemeinderat 22. Feber 1983, 19. Juni 1983, 22. Mai 1984 sowie 19. Juni 1984 angeführt (wobei in der Bescheidausfertigung infolge eines offenkundigen Schreibversehens der 19. Juni 1983 nicht aufscheint); im Titel der kundgemachten Verordnung ist diese wie folgt bezeichnet:

"Verordnung über den von der Gemeinde Seiersberg am 22.2.1983 sowie 19.6.1983 und 22.5. bzw. 19.6.1984 beschlossenen Flächenwidmungsplan samt zeichnerischer Darstellung (unter Berücksichtigung der Beschlüsse hinsichtlich der Änderungen und der vorgebrachten Einwendungen)"

Die Beschwerdeführer behaupten nun einerseits eine Divergenz zwischen den in der kundgemachten Verordnung und den im Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juli 1985 enthaltenen Beschlußdaten und wollen daraus einen Mangel der Kundmachung ableiten. Auf diesen Vorwurf braucht der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht weiter einzugehen, weil die Beschlußdaten (- sieht man vom erwähnten offenkundigen Schreibversehen in der Bescheidausfertigung ab -) völlig übereinstimmen. Ein die Rechtmäßigkeit der Kundmachung beeinträchtigender Fehler liegt auch nicht darin, daß zwei Daten (22. Feber 1983 und 22. Mai 1984) von Gemeinderatssitzungen aufscheinen, in denen sich der Gemeinderat zwar mit Fragen der Flächenwidmung auseinandersetzte, aber keinen die Erlassung des Flächenwidmungsplanes betreffenden Beschluß faßte; durch die zusätzliche Anführung dieser Daten werden nämlich weder der Verordnungswortlaut noch der Flächenwidmungsplan in seiner zeichnerischen Darstellung inhaltlich berührt.

Andererseits erheben die Beschwerdeführer den Vorwurf, daß dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 22. März 1983 der betreffende Beschluß nicht entnommen werden könne. Dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch schon deshalb verfehlt, weil die von den Beschwerdeführern selbst erwähnte, im Sitzungsprotokoll des Gemeinderates enthaltene Verweisung auf das "Protokoll des Fachausschusses C" den Beschlußgegenstand eindeutig festlegt.

2.a) Was das Zustandekommen des Flächenwidmungsplans anlangt, stellen die Beschwerdeführer überhaupt die Befugnis des Gemeinderates zur Erlassung des Flächenwidmungsplans zum damaligen Zeitpunkt in Frage, weil ein regionales Entwicklungsprogramm (im Sinne des §10 Stmk ROG 1974 in der damals maßgebenden Fassung der Novelle LGBl. 51/1980) nicht vorgelegen sei.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist der Gemeinderat jedoch durch keine Rechtsvorschrift gehalten, bei der (erstmaligen) Erlassung eines Flächenwidmungsplans die Erlassung eines regionalen Entwicklungsprogramms abzuwarten; den Gemeinderat trifft vielmehr gemäß §51 Abs1 Stmk ROG 1974 (idF LGBl. 51/1980) die vorbehaltlos vorgeschriebene Verpflichtung, binnen einer (erstreckbaren und im vorliegenden Fall auch mehrmals erstreckten) Frist von sechs Jahren einen Flächenwidmungsplan zu beschließen.

b) Die von den Beschwerdeführern weiters aufgestellte Behauptung, der Gemeinderat habe seine Absicht, ein örtliches Entwicklungskonzept zu beschließen (§21 Stmk ROG 1974 in der damals maßgebenden Fassung der Novelle LGBl. 51/1980), nicht in der "Grazer Zeitung" kundgemacht, verkennt, daß eine Verpflichtung hiezu nicht bestand; eine solche läßt sich insbesondere dem §29 Stmk ROG 1974 (in der damals geltenden Fassung der Novellen LGBl. 51/1980 und 54/1982) nicht entnehmen.

c) Der Beschwerdevorwurf, daß die Beschwerdeführer als Betroffene im Sinne des §29 Abs6 des Stmk ROG 1974 von einer Änderung des zuerst (nämlich vor der Beschlußfassung über eine neuerliche Auflage vom 22. Feber 1983) aufgelegten Entwurfs hätten gehört werden müssen, geht ins Leere. Die Beschwerde weist nämlich selbst darauf hin, daß der zweite (zur Beschlußfassung im Gemeinderat führende) Entwurf nach §29 Abs1 leg.cit. aufgelegt worden war; es stand ihnen daher frei, Einwendungen zu erheben.

3.a) Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans machen die Beschwerdeführer zunächst deshalb geltend, weil zwischen den Zielsetzungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und der Widmung als Einkaufszentrum ein Widerspruch bestehe.

Hiezu ist jedoch festzuhalten, daß die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele die Widmung als Einkaufszentrum nicht ausschließen; aus einer bloßen - wie es die Beschwerdeführer an anderer Stelle ausdrücken - "Ungereimtheit" kann aber im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten (nämlich daß bereits ausgebeuteten Schottergruben wohl ein geringer Wohnwert im Fall der Errichtung von Wohnhäusern zukommt und sich ein solches Gebiet eher für ein Einkaufszentrum eignet) eine Gesetzwidrigkeit der sodann im Flächenwidmungsplan konkretisierten Planung nicht abgeleitet werden.

b) Nicht zielführend ist nach Ansicht des Gerichtshofs auch die Bezugnahme der Beschwerdeführer auf das "ortsplanerische Gutachten" des Sachverständigen Dipl.Ing. P; wie die Beschwerdeführer selbst erkennen, widerspricht das - erst im baurechtlichen Widmungsverfahren eingeholte - Gutachten inhaltlich nicht der von ihnen kritisierten Widmung.

c) Entgegen den Annahmen aller Prozeßparteien einschließlich der Beteiligten enthält der Flächenwidmungsplan weder im Wortlaut der Verordnung noch in der zeichnerischen Darstellung samt der Planzeichenerklärung die schon mehrmals erwähnte Einschränkung der Widmung als Einkaufszentrum für den Großhandel. Die hierauf bezughabenden Ausführungen der Beschwerde, mit denen die inhaltliche Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans dargetan werden soll, gehen sohin ins Leere. Die Verfahrensparteien sind darauf hinzuweisen, daß die von ihnen als bestehend angenommene Einschränkung ausschließlich in der auf §51 Abs7 des Stmk ROG 1974 gestützten, unter I/1 genannten Verordnung des Gemeinderates enthalten war, welche jedoch - wie die Beschwerdeführer zutreffend erkennen - mit dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans ihre Wirksamkeit verlor.

d) Schließlich trachten die Beschwerdeführer einen offenkundigen Widerspruch der Widmung zu Rechtsvorschriften mit der Behauptung nachzuweisen, daß schwere Lärm- und Schadstoffimmissionen sowie eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu gewärtigen seien. Sie setzen sich mit diesen Behauptungen aber in Gegensatz zu den im baurechtlichen Widmungsverfahren eingeholten einschlägigen Sachverständigengutachten, aus denen sich eine Unvereinbarkeit mit den Planungszielen nicht ergibt.

C. Da somit weder die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (wie unter III/A dargelegt, auch nicht durch den Umstand, daß die Beschränkung der Widmungsbewilligung auf ein Einkaufszentrum für den Großhandel durch den Flächenwidmungsplan nicht vorgegeben ist) noch eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden hat, war die Beschwerde abzuweisen.

D. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; von dem der Beteiligten E Grundverwertungsgesellschaft mbH zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 1.000 S auf die Umsatzsteuer.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Wasserrecht, Baurecht, Raumordnung, Widmungsbewilligung, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Einkaufszentren, Widmungskategorien (Raumordnung), Bindung (der Verwaltungsbehörden an behördliche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1304.1987

Dokumentnummer

JFT_10089381_87B01304_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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