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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 11Stammrechtssatz
Wenn auch eine lückenlose Kontrolle nicht verlangt werden kann, wenn die zu kontrollierende Tätigkeit außerhalb einer Betriebsstätte disloziert vorgenommen wird, enthebt dies aber nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der maßgebenden Regelungen sicherzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 26.1.2015, Ra 2014/08/0065; 27.6.2016, Ra 2015/08/0184), wobei das etablierte Kontrollsystem - um wirksam sein zu können - dann grundsätzlich lückenlos anzuwenden ist (vgl. VwGH 12.7.2011, 2008/09/0230, mwH).Wenn auch eine lückenlose Kontrolle nicht verlangt werden kann, wenn die zu kontrollierende Tätigkeit außerhalb einer Betriebsstätte disloziert vorgenommen wird, enthebt dies aber nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der maßgebenden Regelungen sicherzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 26.1.2015, Ra 2014/08/0065; 27.6.2016, Ra 2015/08/0184), wobei das etablierte Kontrollsystem - um wirksam sein zu können - dann grundsätzlich lückenlos anzuwenden ist vergleiche VwGH 12.7.2011, 2008/09/0230, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020013.L06Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023