RS Vwgh 2023/1/31 Ra 2022/20/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2023
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
32011L0095 Status-RL Art10
32011L0095 Status-RL Art2 litd
32011L0095 Status-RL Art9 Abs2 lite
62019CJ0238 EZ / Bundesrepublik Deutschland VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat festgehalten, dass "die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags" darstellen, "für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann" (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rn. 55). Dazu führt der EuGH jedoch auch aus, dass "es Sache der zuständigen nationalen Behörden" ist, "in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der sie im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss" (Rn. 56). Es ist daher auch danach (weiterhin) eine auf den Einzelfall bezogene Beurteilung unverzichtbar (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318, wo ebenfalls - unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des EuGH - auf die einzelfallbezogene Prüfung abgestellt wurde).Der EuGH hat festgehalten, dass "die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags" darstellen, "für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann" (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rn. 55). Dazu führt der EuGH jedoch auch aus, dass "es Sache der zuständigen nationalen Behörden" ist, "in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Artikel 2, Buchst. d und Artikel 10, der Richtlinie 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der sie im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss" (Rn. 56). Es ist daher auch danach (weiterhin) eine auf den Einzelfall bezogene Beurteilung unverzichtbar vergleiche etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318, wo ebenfalls - unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des EuGH - auf die einzelfallbezogene Prüfung abgestellt wurde).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0238 EZ / Bundesrepublik Deutschland VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200347.L02

Im RIS seit

10.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten