RS Vwgh 2023/1/31 Ra 2022/20/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
VwRallg
32003R1560 Dublin-II DV Art5 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art23 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art23 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art25 Abs1
62017CJ0047 X VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. November 2018, C-47/17 und C-48/17, X und X gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, festgehalten, dass aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung eindeutig hervorgeht, dass von der durch diesen Art. 5 Abs. 2 dem ersuchenden Mitgliedstaat gebotenen Möglichkeit, um eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme beim ersuchten Mitgliedstaat zu ersuchen, innerhalb von drei Wochen nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats Gebrauch gemacht werden müsse. Folglich verliert der ersuchende Mitgliedstaat mit Ablauf dieser zwingenden Frist diese Möglichkeit (Rn 76). Der ungenützte Ablauf der vorgesehenen Frist von drei Wochen bewirkt für das Remonstrationsverfahren, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist. Dies trifft lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung steht (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2017/20/0205, bezugnehmned auf EuGH 13.11.2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, Rn. 86f).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. November 2018, C-47/17 und C-48/17, römisch zehn und römisch zehn gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, festgehalten, dass aus dem Wortlaut von Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 der Durchführungsverordnung eindeutig hervorgeht, dass von der durch diesen Artikel 5, Absatz 2, dem ersuchenden Mitgliedstaat gebotenen Möglichkeit, um eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme beim ersuchten Mitgliedstaat zu ersuchen, innerhalb von drei Wochen nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats Gebrauch gemacht werden müsse. Folglich verliert der ersuchende Mitgliedstaat mit Ablauf dieser zwingenden Frist diese Möglichkeit (Rn 76). Der ungenützte Ablauf der vorgesehenen Frist von drei Wochen bewirkt für das Remonstrationsverfahren, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist. Dies trifft lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung steht vergleiche VwGH 23.1.2019, Ra 2017/20/0205, bezugnehmned auf EuGH 13.11.2018, römisch zehn und römisch zehn, C-47/17 und C-48/17, Rn. 86f).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0047 X VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200284.L06

Im RIS seit

10.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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