Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/06/0020 B 10. März 2022 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 59 Abs. 2 Slbg ROG 2009 darf für Bauten, für die ein Erhaltungsgebot gilt, der Abbruch nicht bewilligt werden, wenn deren Instandhaltung allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint. Diese Bestimmung enthält keinerlei Hinweise darauf, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Instandhaltung eines Bestandsgebäudes ein Vergleich mit einer fiktiven Situation unter Berücksichtigung der maximalen Nutzbarkeit des Grundstückes nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorgaben anzustellen wäre. Vielmehr ist die Rechtslage insofern klar, als sich die Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Instandsetzung ausschließlich auf das Bestandsgebäude selbst bezieht.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Slbg ROG 2009 darf für Bauten, für die ein Erhaltungsgebot gilt, der Abbruch nicht bewilligt werden, wenn deren Instandhaltung allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint. Diese Bestimmung enthält keinerlei Hinweise darauf, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Instandhaltung eines Bestandsgebäudes ein Vergleich mit einer fiktiven Situation unter Berücksichtigung der maximalen Nutzbarkeit des Grundstückes nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorgaben anzustellen wäre. Vielmehr ist die Rechtslage insofern klar, als sich die Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Instandsetzung ausschließlich auf das Bestandsgebäude selbst bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060263.L01Im RIS seit
02.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023