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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Gilt die Maßnahme der Betriebsschließung mangels Erlassung eines Betriebsschließungsbescheides als aufgehoben, können die mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden, weshalb sich die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung als unzulässig erweist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0024). Die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin ist daher vom VwG wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.Gilt die Maßnahme der Betriebsschließung mangels Erlassung eines Betriebsschließungsbescheides als aufgehoben, können die mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden, weshalb sich die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung als unzulässig erweist vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0024). Die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin ist daher vom VwG wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020115.L01Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023